Gallen, St. [2]

Gallen, St. [2]

St. Gallen (Gesch). Die Stadt u. ehemalige gefürstete Abtei St. G. verdanken ihren ersten Ur. sprung dem Einsiedler St. Gallus (s.d. 15), einem Schotten u. Schüler des Columbanus, der gegen Ende des 6. Jahrh. in Bregenz u. Arbon das Christenthum predigte, aber zu Anfange des 7. Jahrh in die Einöden am Sentisgebirge sich zurückzog u. eine Zelle an dem Orte, wo das Kloster St. G. steht, baute, worin er mit wenigen Jüngern wohnte u. nach den Grundsätzen seines Lehrers lebte. Nach dem Tode des St. Gallus blieben seine Jünger zusammen in der Lehre u. Zucht ihres Meisters u. wurde deshalb von den fränkischen Königen u. den alemanischen Herzögen reichlich begabt, so daß sich die Anzahl der Brüder, welche anfänglich keine bestimmte Ordensregel hatten, mehrte u. nach u. nach aus der Einsiedlerzelle das Kloster St. G. entstand, berühmt durch Männer, wie Notker, Eckhard, Walafrid u.A. Und weil von Anfang an die Jünger des St. Gallus sich mit Unterricht beschäftigten, eine Art hohe Schule bildeten u. vieler benachbarter Edelleute u. großer Herren Kinder erzogen, so wurde ihr Kloster durch verschiedene Vergabungen u. Stiftungen in dem benachbarten Thurgau u. Rheinthal bald reich u. mächtig. Auf ihr Verlangen gab ihnen Pipin den ersten Abt, Othmar (720–760), u. das Recht, die Nachfolgerselbst zu wählen, worauf sie die Regel des Benedictinerordens annahmen. Abt Gosbert (816–837) begründete im Jahre 816 die berühmte Bibliothek. In späterer Zeit bekamen sie neue Ländereien geschenkt von Ludwig d. Frommen u. Karl d. Dicken. Auch durch Erkaufung von Gefällen, Land u. Leuten erhoben die Äbte[870] das Kloster zur größeren weltlichen Macht, indem namentlich Abt Konrad zu Anfange des 13. Jahrh. die Stadt Wyl u. die Stadt Toggenburg, Abt Ulrich VIII im Jahr 1462 die Vogtei Rorschach, 1468 die Grafschaft Toggenburg u. 1483 die Herrschaft Schwarzenbach nebst Zubehör erkaufte. Bei der Erwerbung Toggenburgs übernahm der Abt die Verpflichtung, den Leuten die Freiheiten zu erhalten, welche ihnen die Grafen Toggenburg, deren Geschlecht ausstarb, gewährten. Kaiser Philipp (1204) erhob die Äbte zu Fürsten des Deutschen Reiches, der erste Fürstabt war Ulrich VI.; u. andere deutsche Kaiser gaben dem Kloster Castvögte zu seinem Schutze u. zur Ausübung der Reichshoheit in seinem Gebiete. Papst Innocent III. ertheilte den Äbten das Recht, eine Insul zu tragen (1215). Mehrere Äbte, zu denen meist Edelleute gewählt wurden, führten schwere Kriege, 1079 bei der Gegenwahl Rudolfs u. Heinrichs IV., 1245 bei der Gegenwahl Konrads u. Heinrichs, 1209 mit dem Bischof von Constanz wegen Rheinegg, bes. aber mit den Landleuten von Appenzell von 1403–1428, welche ihre Rechte als reichsfreie Landleute gegen die Äbte, welche sie zu hörigen Bauern machen wollten, vertheidigten u. retteten. Bei der Schwäche der deutschen Kaiser u. den Volksbewegungen des 15. Jahrh. in der Schweiz hielt es daher Abt Kaspar von Landsberg gerathener im Jahre 1451 nach damaliger Rechtssprache ein Burg- u. Landrecht mit den vier Cantonen Zürich, Luzern, Schwyz u. Glarus aufzurichten, damit diese das Kloster St. G. bei seinen herrschaftlichen Rechten u. Freiheiten schützen u. schirmen. Dieser Vertrag wurde bei der Wahl eines jeden Abtes erneuert u. beschworen. Bei Streitigkeiten sollten die Schutzherr en zugleich Schiedsrichter sein, jedoch Alles mit Vorbehalt der Rechte des Papstes u. des Deutschen Reiches. Noch inniger gestaltete sich dieses Verhältniß zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft u. dem Kloster St. G. unter dem Abt Ulrich, der rothe Uli genannt, nachdem die Burgen der Stadt St. G., die Appenzeller u. die Gotteshausleute (d.h. die Unterthanen des Klosters) den Abt bekriegt u. die Eidgenossen ihm geholfen hatten.

Schon im 9 Jahrhundert hatte sich nämlich eine Anzahl von Häusern bei dem Kloster gebildet, die nach u. nach sich so gemehrt, daß man um die Mitte des 10. Jahrh. zum Schutze gegen die Hunnen anfing, eine Ringmauer zu bauen, die 980 vollendet wurde. Daraus war ein Gemeindewesen entstanden, welchem die deutschen Kaiser die Rechte einer Stadt verliehen, u. wiewohl die Stadt in vielen Stücken den Äbten unterworfen war, so hatten doch die Bürger dabei ihre eigenen Rechte u. Freiheiten, welche sie aus Vergünstigung der Kaiser u. vermittelst ihres eigenen Fleißes dann u. wann vermehrt hatten. Kaiser Friedrich II. nahm die Stadt als freie Reichsstadt in den Reichsschutz u. gab ihr den Bären ius Wappen, der von Friedrich III. noch mit einem goldenen Halsband geschmückt wurde. Die hohe Gerichtsbarkeit verlieh ihr erst Kaiser Sigismund im Jahr 1430. Aus dieser Doppelstellung der Stadt St. G. entstand eine ununterbrochene Reihe von Mißhelligkeiten mit den Abten, welche öfters durch Vermittelung der deutschen Kaiser, theils durch Ausspruch benachbarter Städte beigelegt wurden. Auch lösten die Bürger mit vielem Gelde die meisten Verpflichtungen gegen die Äbte ab. Im Appenzeller Kriege war die Stadt zuerst auf Seite der Äbte, errichtete aber hernach ein Freundschaftsbündniß mit Appenzell, u. als Abt Kaspar sein Bündniß mit den vier genannten Cantonen abgeschlossen hatte, suchten auch die Bürger von St G. auf gleiche Weise Schutz bei den Schweizer Eidgenossen u. machten 1454 mit Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug u. Glarus ein Schutz u. Trutzbündniß für immer, wobei beide Theile die Rechte des Deutschen Reiches vorbehielten. Die Vertragschließenden machten sich verbindlich, sich gegenseitig in Noth zu helfen, Mißhelligkeiten durch ein Austragsgericht zu entscheiden, die Stadt St. G. aber, ohne Wissen u. Willen der Cantone sich mit Niemandem zu verbinden. Seit der Zeit haben die von St. G. treulich zu den Eidgenossen gehalten, mit ihnen 1478 im Burgundischen u. Mailändischen Kriege gekämpft u. im Schwäbischen Kriege 1499 gegen 600 Mann ausgerüstet. Die Stadt St. G. hat sich aber vorher verbunden gehabt 1323 mit dem Herzog von Württemberg u. einigen Städten, 1327 mit Zürich, Bern, Basel, Strasburg, Freiburg, Überlingen, auch mit den Grafen von Kyburg, 1329 in dein großen Städ tebund, 1358 u. 1362 mit Zürich, Constanz u. Lindau, 1377 mit den Städten am Bodensee. Die Reformation fand gleich Anfangs vielen Beifall nicht nur bei den Unterthanen des Klosters, sondern auch bei vielen Klosterbrüdern, so daß zwei von den Schutzcantonen des Klosters, Zürich u. Glarus, den im Jahre 1529 neu erwählten Abt Kilian aufforderten, der Heiligen Schrift gemäß zu lehren u. mancherlei Beschwerden seiner Unterthanen abzustellen. Der Abt entfloh jedoch mit den werthvoll sten Sachen nach Bregenz Eine Conferenz von Bevollmächtigten der vier Schutzcantone zur Beilegung dieser Wirren ging unverrichteter Sache auseinander, worauf Zürich u. Glarus abermals Gesandte nach St. G. schickten, welche die Beschwerden der Gottesleute erledigten, in Betreff der Religion u. der Regierung eine neue Verfassung gaben u. das Kloster mit allen Gebäuden, Rechten u. Zubehörungen der Stadt St. G. käuflich überließen. Auch Toggenburg kaufte sich los. Aber schon im Jahre 1532 erhielt der indeß neu erwählte Abt Diethelm Blarer die gesammte Abtei nebst Toggenburg auf gütlichem Wege durch Vermittelung der Schweizer Eidgenossenschaft zurückerstattet. In Folge des Westfälischen Friedens wurde das staatsrechtliche Band, welches die Schweizer Cantone als Reichslande an Deutschland bisher noch knüpfte, gänzlich gelöst, der Abt von St. G. blieb jedoch noch Reichsfürst, die Stadt hörte aber auf Reichsstadt zu sein. Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Abtei u. Stadt St. G. zur Schweizer Eidgenossenschaft waren dieselben, u. es wurde daher beiden, als den ältesten zugewandten Orten, gestattet, zur allgemeinen eidgenössischen Tagsatzung je einen Gesandten zu schiken, ein Recht, welches nur noch der Stadt Biel vergönnt war. Trotzdem herrschte fortwährender Streit zwischen der Stadt u. Abtei, der durch einen Vergleich von 1666 beigelegt werden sellte, wo das Kloster mit einer Mauer eingefaßt wurde, die Stadt ihren Antheil an der Gerichtsbarkeit des Klosters aufgab, u. dagegen der Abt die Gerechtigkeiten, die er noch in der Stadt besessen hatte, der Stadt überließ. Zu Ende des 17. u. Anfang des 18. Jahrh. erregten[871] die Gewaltthätigkeiten der Äbte gegen die Leute in der Grafschaft Toggenburg, meist Reformirte, einen Religionskrieg (Toggenburger Krieg). Die Äbte hatten Toggenburg mit der Verpflichtung übernommen, seine alten Rechte u. Freiheiten aufrecht zu hatten. Im Laufe der Jahrhunderte u. bes. nachdem die Toggenburger zum größten Theile der Reformation sich angeschlossen hatten, entzogen sie ihnen ihre Rechte u. behandelten sie als Leibeigene. Diese riefen die Cantone Glarus u. Schwyz an, welche nach einer alten Schutzverbindung ihre Schirmherren waren u. auch dem Rufe Folge leisteten. Auch die evangelischen Cantone traten zu Gunsten der Toggenburger als Vermittler auf, aber vergebens. Die Städte Zürich u. Bern namentlich erklärten nicht nur die meisten Rechtsansprüche der Toggenburger für begründet, sondern schickten auch Gesandte an den Abt, um ihn zur Nachgiebigkeit zu bewegen (1707). Unterdessen hatten die übrigen katholischen Cantone u. der Abt mit Hülfe ihrer Anhänger die Partei im Canton Schwyz, welche für die Toggenburger war, gestürzt, so daß der Schwyzer Landvogt Joseph Stadler sogar deshalb enthauptet u. eine Menge einflußreicher Männer verbrannt wurden, worauf der Abt gegen die Toggenburger mit Waffengewalt vorschritt, u. andererseits ihnen Zürich u. Bern mit einer starken Truppenmacht zu Hülfe zogen (1712). Nun erklärten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden u. Zug zu Gunsten des Abtes den Zürichern u. Bernern den Krieg. Der päpstliche Nuntius zahlte ihnen dazu 26,000 Kronen aus der päpstlichen Kasse als Hülfsgeld aus. Die Toggenburger wehrten sich mit Hülfe der Züricher mannhaft, u. der Abt mit seinen Mönchen entfloh nach Lindau, von wo aus er als Reichsfürst die Hülfe des Kaisers erbat, der auch dem Schwäbischen Kreise, aber ohne Erfolg, aufgab, sich desselben anzunehmen. Die katholischen Cantone wurden, obgleich an Mannschaft weit stärker, bei Villmergen (25. Juli 1712) gänzlich geschlagen, so daß sie schon am 11. August einen für sie nachtheiligen Frieden ratificirten, worin sie auch versprechen mußten, sich in den Krieg zwischen Zürich u. Bern einerseits u. der Abtei andererseits nicht mehr zu mischen. Als hiernach auf Betrieb des Abtes die Sache auf dem Reichstage in Regensburg anhängig gemacht wurde, beschloß der Reichstag auf Antrag Zürich u. Berns, daß dies eine rein eidgenössische Anlegenheit sei. Es kamen nun Bevollmächtigte der Kriegführenden in Rorschach zusammen, welche sich wegen eines den Toggenburgern günstigen Friedensvertrages verständigten, ohne die Genehmigung des Abtes zu erhalten, bis der entflohene Abt starb (1718) u. sein Nachfolger durch einen in Baden (in der Schweiz) geschlossenen, dem ersten gleichen Friedensvertrag in seine alte Landschaft u. sämmtliche Lande, auch in Besitz der Grafschaft Toggenburg wieder eingesetzt wurde.

Die Stadt besaß nur ein kleines Gebiet u. hatte demokratisch-deutsche Städteverfassung; die Abtei beherrschte die Stadt Wyl im Thurgau, die Landschaft der Gotteshausleute u. die Grafschaft Toggenburg, welche beide mit der Stadt den jetzigen Canton St. G. bilden. Die Regierung u. Verwaltung war nach dem Muster der deutschfürstlichen damaliger Zeit eingerichtet; jedoch galt noch mehr deutsches, als römisches Recht, sowohl formell als materiell. Der Aufschwung der Geister, der sich in Deutschland durch die Regierung Friedrichs des Großen u. Josephs II. kundgab, veranlaßte den klarsehenden Abt Beda schon frühzeitig, an Verbesserung der Verfassung u. Verwaltung seines Landes zu denken, aber seine Mönche widersetzten sich so beharrlich, daß er sich im Jahr 1788 entschloß, den Papst zu bitten, seine Würde ablegen zu dürfen. Allein der Papst willigte nicht ein, sondern ermahnte die Mönche zum Gehorsam. Im Jahr 1795 versammelten sich Abgeordnete der Gemeinden in Gossau, von einem Volksredner, Johann Künzli, geleitet, u. der Abt bewilligte ihnen, trotz alles Widerstandes von Seiten der Mönche, Gleichheit der Abgaben, Lasten u. politische Freiheit. Die Schutzcantone ratificirten die neue Verfassung, jedoch nur nach Widerstreben (1797). Im folgenden Jahre löste sich die alte Eidgenossenschaft auf u. St. G., Appenzell u. Rheinthal bildeten zusammen, zur Zeitder Helvetischen Republik, den Canton Sentis. Als hierauf 1799 die Österreicher in die Schweiz einrückten, versuchte der neue Abt Pancratius Vorster die unbeschränkte fürstliche Gewalt wiederherzustellen, mußte aber nach der Züricher Schlacht (25. September 1800) flüchten. Durch die vom Consul Napoleon Bonaparte (der in der Zerklüftung der Schweiz eine Stütze seiner Politik sah) gegebene Mediationsacte (19. Februar 1803) wurde St. G. ein selbständiger Canton mit eigener Verfassung. Der Wiener Congreß gab den Schweizern am 20. März 1815 eine neue Bundesverfassung, worin auch St. G. als selbständiger Canton anerkannt u. dem Abte Pancratius mit seinen Beamten eine Pension von 8000 Gulden bewilligt wurde. Nach der Französischen Revolution von 1830 gab sich St. G. eine repräsentativdemokratische Verfassung, wonach dem Volke in den Volksversammlungen das Recht vorbehalten ist, von seinen Vertretern beschlossene Gesetze zu verwerfen. Diese Verfassung hat sich auch nach der Umgestaltung der Schweizer Bundesverfassung im Jahr 1847 erhalten. Eine von Zürich über Winterthur, Wyl, St. G. nach Rorschach führende Eisenbahn erhöht die Gewerbthätigkeit des Can tons. Da St. G. katholisch u. reformirt ist, hat die Unterrichtsfrage einige Male die Gemüther lebhaft bewegt, innere politische Fragen fast gar nicht Vgl. Ildefons von Arx, Geschichte des Cantons St G., 1810–1813, 3 Bde.; Ehrenzoller, Jahr: bücher der Stadt St. G., St. Gallen 1824–18322 Bde.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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