Lippe [3]

Lippe [3]

Lippe, zwei Fürstenthümer in Norddeutschland, nach dem Fluß Lippe benannt; es sind: I. das Fürstenthum L. (unrichtig L.-Detmold); zwischen der kurhessischen Grafschaft Schaumburg, der hannöverischen Landdrostei Hannover, dem Waldeckschen Amte Pyrmont u. dem Regierungsbezirk Minden (preusische Provinz Westfalen); besteht aus den Grafschaften Lippe, Schwalenberg u. Sternberg, wozu durch Austrägalerkenntnisse des Oberhofgerichts zu Manheim vom 20. u. 22. Dec. 1838 die Souveränetät über die Bückeburgischen Ämter Blomberg u. Schieder hinzugekommen ist; 20,6 geogr. QM.; zum Theil gebirgiges, waldiges, haidiges Land; der Teutoburger Wald (Lipperwald, Osning) durchzieht nahe der Grenze den südlichen Theil des Landes; seine höchsten Spitzen: der Velmer-Stoot 1441 Fuß, die Erstersteine, der Steinberg 1265 Fuß, Falkenberg 1162 Fuß, Huhnberg 1188 Fuß, die Grotenburg 1195 Fuß, der Hermannsberg 1153 Fuß; an der westlichen Seite dieses Gebirges zieht sich die Sennerhaide (Senne) hin; auch der nördliche Theil des Landes ist gebirgig, sonst ist das Land fruchtbar, gut bewässert u. hat mildes Klima. Flüsse: an der nördlichen Grenze die Weser (mit Exter, Kalle, Emmer, Bega, Werre), ferner die Ems, Lippe, Strothe, Lutter, Grimke etc. Beschäftigung: Ackerbau (bes. viel Flachs), Viehzucht (gute Pferde [Sennergestüt], Schafe, Hornvieh, Bienen), Holzcultur, Salzbereitung (bei Salzufeln), Spinnerei u. Weberei; man fertigt grobes u. feines Garn, Leinwand (unter dem Namen Bielefelder), Strümpfe, auch Bierbrauereien, Branntweinbrennereien, Glashütten, Papiermühlen sind vorhanden; ein Mineralbad ist in Meinberg; Handel mit Landeserzeugnissen. L. trat 18 Oct. 1841 zum Zollverein u. hatte Ende 1858: 106,086 Ew., meist Reformirte, nur 3 lutherische, 2 katholische Gemeinden u. an 1000 Juden; sie reden plattdeutsch, theilen sich in Adel, Bürger u. Bauern u. Letztere sind seit 1808 der Leibeigenschaft enthoben. Das Land wird in 14 Ämter eingetheilt: Barntrup, Blomberg, Brake, Detmold, Horn, Lemgo, Lipperode, Örlinghausen, Schinder, Schotmar, Schwalenberg, Sternberg, Varenholz. Der Regent, Reformirter Confession, wird mit erfülltem 24. Lebensjahre volljährig u. folgt nach der Erstgeburt, obwohl dieses Successionsrecht nicht von allen Familiengliedern anerkannt ist; er steht mit Schaumburg-L. im Hausverbande u. hat mit Liechtenstein, Reuß, Schaumburg, Waldeck u. Hessen-Homburg die 16. Stelle u. in Pleno eine Stimme auf dem Bundestage. Verfassung: monarchischconstitutionell nach der landständischen Verfassungsurkunde vom 6. Juli 1836, welche zwar durch ein Patent vom 9. März 1848 u. ein Gesetz vom 16. Jan. 1849 eine Umgestaltung im demokratischen Sinne erfuhr, durch eine Verordnung vom 15. März 1853 aber, die unter Verwerfung einer dagegen von Seiten der Ausschußdeputation erhobenen Beschwerde durch Bundesbeschluß vom 16. Febr. 1854 auch die Anerkennung des Bundestags erlangte, vollständig wieder hergestellt wurde. Die Landstände bestehen aus Abgeordneten der drei Stände der Ritterschaft, Städtebewohner u. der erblichen Gutsbesitzer des Platten Landes, soweit sie nicht zum ersten Stande gehören. Die Ritterschaft wählt sieben Abgeordnete (fünf adeliche, zwei bürgerliche), welche eine besondere Curie bilden, für welche ein eignes Statut vom 17. Oct. 1837 besteht; der zweite u. dritte Stand wählt gleichfalls je sieben Abgeordnete, welche sich zu einer Curie vereinigen. Zur Wahl im ersten Stande befähigt der Besitz eines landtagsfähigen Rittergutes, welches wenigstens 500 Thlr. jährlichen Reinertrag gewähren muß. Im zweiten u. dritten Stande ist zur activen Wahl jeder Eigenthümer eines Gutes, einer Stätte od. eines Wohnhauses befähigt; zur passiven Wahlfähigkeit wird ein Grundeigenthum von 3000 Thlrn. Werth u. ein Alter von 30 Jahren erfordert. Mitglieder der Regierung u. der Rentkammer können keine Landtagsabgeordneten sein; andere Staatsdiener bedürfen zur Annahme der Wahl die Erlaubniß des Regenten. Außer dem Plenum des Landtags besteht noch ein Landtagsausschuß, zu welchem jeder Stand einen Ausschußdeputirten zu wählen hat. Dieser Ausschuß, unter dem Directorium eines Regierungsmitgliedes, bildet zugleich das Landkassenadministrationscollegium, welchem es obliegt, jährlich alle landschaftlichen Kassenrechnungen. durchzusehen u. abzunehmen. Die Versammlungen des Landtags selbst[409] finden regelmäßig alle zwei Jahre Statt; die vorarbeitenden Berathschlagungen geschehen dabei in Einer Versammlung, die Abstimmungen aber in getrennten Curien. Als Geschäftsführer der Laandsände fungirt der Landsyndikus, welcher von sämmtlichen Landtagsabgeordneten gewählt u. vom Landesherrn bestätigt wird. Ohne vorhergegangene V. rathung u. Bewilligung auf dem Landtage kann keine neue Steuer auferlegt u. keine neue Anleihe auf den Credit der landschaftlichen Kassen gemacht werden; auch ist den Ständen auf jedem Landtage ein Etat zur genauen Prüfung vorzulegen. Dagegen steht bezüglich der Gesetzgebung den Ständen nur das Recht eines Vorschlages, sowie eine Erinnerung u. Enzeige zu, wenn sich Mißbräuche der Verwaltung od. Verbrecheneinzelner Staatsdiener ergeben sollten; eine entscheidende Stimme (Votum decisivum) bei der Gesetzgebung wurde den Ständen zwar durch das Patent vom 9. März 1848 zuerkannt, allein mit der Wiederherstellung der Verfassung von 1856 wieder genommen. Die Landesverwaltung geht in oberster Stelle von dem fürstlichen Cabinet (eingerichtet durch landesherrliche Verordnung vom 12. Sept. 1853) aus. Als Mittelbehörden besteht für Polizei- u. Administrativsachen die Regierung, für geistliche Sachen das Consistorium, für Finanz- u. Steuersachen die Rentkammer, für die Verwaltung der Forsten eine besondere Forstdirection (Verordnung vom 5. Juni 1855), für Militärsachen ein Militärcollegium (Verordn. vom 15. Dec. 1853). In unterer Instanz wird die Verwaltung von den Stadtmagistraten u. 13 Ämtern geführt. Justizverwaltung: in höchster Instanz seit Verordnung vom 1. Oct. 1857 in allen Civil- u. Criminalsachen das Oberappellationsgericht in Celle (Hannover), in zweiter Instanz u. als privilegirter Gerichtsstand in erster Instanz das Hofgericht u. die Justizkanzlei, in erster Instanz die Magistrate u. Justizämter seit Verordnung vom 27. Febr. 1835 u. 2. Febr. 1841. Für Strafsachen besteht ein Criminalgericht, außerdem ein Forst- u. Militärgericht. Gesetzgebung: enthalten seit 1832 in den Lippeschen Intelligenzblättern; frühere Hauptgesetze: Hofgerichtsordnung von 1593, Hosgerichtsvisitationsabschiede vom 18. März 1595 u. 7. Mai 1800, Kanzleiordnungen vom 6. Sept. 1650, vom 28. Sept. 1664, vom 25. Nov. 1728 u. 23. März 1770, Sportelordnung von 1768, Concursordnung vom 24. Dec. 1779, Proceßordnung vom 27. Febr. 1818; vgl. Landesverordnung der Grafschaft L., Lemgo 1778–1832, 7 Bde.; neuere: Oberappellationsgerichts- u. Proceßordnung vom 15. Aug. 1836, Ablösungsgesetz von 1838; Wechselrecht u. Geschlechtsvormundschaft existiren nicht, übrigens Gemeines Recht u. Proceß. Finanzen: Einnahme: 450,000 Thlr.; Ausgabe eben so viel; Staatsschuld: etwa 350,000 Thlr. Münzen; Maße u. Gewichte: L. rechnet nach Thalern zu 30 Silbergroschen à 12 Pfennige im 30 Thaler-Fuß (vgl. Deutschland, Geogr.). Maße nach Verordnung vom 14. Dec. 18247 der Fuß od. Werkfuß à 12 Zoll à 12 Linien = 0,289512 Meter od. 128,34 Pariser Linien = 0,922447 preuß. Fuß; die Elle (alte Lemgoer) = 2 Werkfuß; die Ruthe 16 Werkfuß, aber in 19 Decimalfuß getheilt; Feldmaß: der Morgen = 120 Quadratruthen; der Scheffel (eine Scheffelsaat hand) = 80 QRuthen; Getreidemaß: der Scheffel Roggen hat 6 große, 8 kleine od. 24 Mahlmetzen, 1 Scheffel = 24,2917 Liter od. 0,80587 preuß. Scheffel, 3154 Lippesche Cubikzoll; der Scheffel Hafer = 7 große Roggenmetzen = 3679 2/3Lippesche Cubikzoll od. 51,6737 Liter od. 0,94018 preuß. Scheffel. Flüssigkeitsmaß: die Kanne à 2 halbe Kannen od. 4 Ort, 1 Kanne – 98 Lippesche Cubikzoll = 1,37622 Liter od. 1,2019 preuß. Quart. Wein- u. Branntweinmaß: das Oxhoft hat 11/2 Ohm od. 6 Anker, 162 Kannen, 30 Viertel Visirmaß; die Bierohm hat 100 Kannen; fette Flüssigkeiten werden gewogen. Gewichte: seit 1. Januar 1842 das Zollgewicht der deutschen Zollvereinsstaaten (1 Ctnr. = 100 Pfd., 1 Pfd. = 0,5 Kilogr.); Münzgewicht ebenfalls; Medicinal- u. Apothekergewicht das preußische. Bundescontingent: 1 Bataillon Infanterie zu 840 Mann; außerdem 120 Mann Ersatzmannschaft u. 240 Mann Reserve. Dasselbe gehört zur Reservedivision des Deutschen Bundes u. ist zur Besatzung von Luxemburg bestimmt. Uniform: grün u. roth mit Litzen, eben solche Exercierjacken, grautuchene Beinkleider mit schwarzen Kamaschen, im Sommer weißleinene Beinkleider, als Kopfbedeckung der preußische Helm. Conscription durch das Loos; Dienstzeit 4 Jahre; preußisches Reglement; die Offiziere werden auf der preußischen Divisionsschule in Münster gebildet; die Gemeinen erhalten auf einer Militärschule Unterricht. Militärverdienstmedaille in Bronze (seit 1857 auch in Eisen u. Silber), einerseits die Chiffre P. A. L. (d. h. Paul Alexander Leopold) u. darum die Aufschrift: dem Militär-Verdienste, in einem Eichenkranz; anderenseits die Rose von Lippe in einem Lorbeerzweig, Band hochroth mit gelbem Rand. Feldzeichem: weist u. grün. Wappen: ein neunseidiges Schild; im Herzschild eine goldene Rose in silbernem Feld (Lippe), im mittleren, oberen u. unteren Felde eine Schwalbe in Roth auf einem goldenen Sterne (Schwalenberg), in den beiden mittleren Seitenfeldern ein rother Stern in Gold (Sternberg), dann Eisenhütchen u. Mühleisenkreuze wegen der niederländischen, sonst lippeschen Herrschaften Vianen u. Ameyden. Hauptstadt: Detmold.

II. Schanmburg-L. (irrig L.-Schaumburg), ist aus Antheilen der Grafschaft Schaumburg (das Übrige hessisch) gebildet; das Amt Blomberg, welches unter lippescher Hoheit steht, hates in Paragialbesitz; es besteht aus einem südlichen u. einem nördlichen Theil; der erstere liegt südlich von L.-Detmold u. wird östlich, nördlich u. westlich von diesem, südlich von dem preußischen Regierungsbezirk Minden umgeben; der nördliche liegt zwischen der hessischen Grafschaft Schaumburg, dem hannöverischen Landdrosteibezirk Hannover u. dem preußischen Regierungsbezirk Minden; 8,05 QM.; hat im Südosten des nördlichen Theils die kohlenreichen Bückeberge, welche sich bei Bückeburg in die Harrle endigen, ist ziemlich waldig (Schaumburger Wald). im Ganzen fruchtbar, an einigen Orten moorig; Flüsse (mehr Bäche): Aue, Gehle etc.; See: das Steinhuder Meer. Das Land wird von der Eisenbahn von Hannover über Bückeburg nach Minden etc. durchzogen. Ende 1858: 30,144 Ew., größtentheils evangelisch-lutherisch, nur an 600 reformirt, 100 katholisch, 890 jüdisch. Sie treiben Ackerbau (Getreide zur Ausfuhr u. andere Feldfrüchte), Viehzucht (Schafe, Schweine, von denen Schinken u. Würste gesucht sind, Gänse), Bergbau (auf Steinkohlen), Waldcultur, Spinnerei, Leinweberei,[410] Branntweinbrennerei (welche Monopol ist), reden plattdeutsch, sind seit 1810 der Leibeigenschaft völlig enthoben, aber die Bauern meist dem Fürsten als Kammerbauern pflichtig. Das Land ist in die vier Amter Arendsburg, Bückeburg, Hagenburg u. Stadthagen eingetheilt. Der Fürst, Reformirter Kirche, steht mit L.-Detmold hinsichtlich der Familiengesetze, Erbfolge etc. in Verband; Verhältnisse zum Bundestag, wie bei L.-Detmold, s. oben. Die Verfassung beruht hauptsächlich auf dem Landesvergleich vom 3. Dec. 1791, welcher nach längerem reichsgerichtlichen Processiren unter Vermittelungsaiserlicher Commissarien zu Stande kam, u. einer Verordnung vom 15. Jan. 1816, welche in Erfüllung des Artikels 13 der Deutschen Bundesacte gegeben wurde. Die danach bestehenden Landstände (drei wirkliche Besitzer adeliger freier Güter, vier Deputirte der Städte u. Marktflechen, sowie sechs der Bauern) halten nach Landesvergleich von 1791 jährlich Landtag, prüfen den Ausgabeetat, die Steuervertheilung, die neu zu gebenden Gesetze, machen Vorschläge über Verbesserungen in der Staatspflege etc. Für die Landesverwaltung ist die Regierung die höchste Stelle u. zugleich Ministerialbehörde, für Finanz- u. Steuersachen besteht die Rentkammer, für geistliche Angelegenheiten ein Consistorium; Magistrate u. Ämter sind die untersten Behörden. Gerichtsverwaltung: außer dem gemeinschaftlichen Oberappellationsgericht in Wolfenbüttel der Justizsenat der Regierung, zugleich Lehnhof, als oberste Instanz, eine Justizkanzlei als zweite, Stadtgerichte u. drei Justizämter als erste Instanz; außerdem Steuer-, Militär- u. Forstgerichte. Gesetzgebung: das Gemeine Recht ist, außer in den beiden Ämtern unter Lippe-detmoldischer Hoheit (s. oben), nur einzeln durch Gesetze u. Verordnungen modificirt, gesammelt in den Anzeigen des Fürstenthums Schaumburg-L. zu Bückeburg. Über ältere Gesetze vgl. Sammlung der Landesverordnungen von 1563 u. 16. Nov. 1837, Bückeb. 1823–37, 5 Bde.; Rottmann, Polizeiordnung von 1615, Rinteln 1717; Wolbrecht, Schaumburgische Polizeiordnung, Hameln 1840. Hauptgesetze sind: Kanzleiordnung vom 29. Sept. 1619, Hofgerichtsordnung vom 8. Nov. 1639, Proceßordnung vom 11. Octbr. 1639, Justizreglement vom 21. Decbr. 1728, Instanzenordnung vom 30. Januar 1731, Verordnung vom 17. October 1794, Publication der Oberappellationsgerichtsordnung vom 28. December 1835. Finanzen: Roheinnahme (im Jahre 1858): 228,000 Thlr.; Ausgabe: eben so viel; Schulden: keine. Der Fürst trägt zu außerordentlichen Ausgaben, 1/10 bei. Münzen, Maßen. Gewichte: früher rechnete man wie in Hannover, gegenwärtig wie in L.-Detmold (30 Thaler-Fuß). Maße: Längenmaß: der Schaumburgische Fuß à 12 Zoll à 12 Linien – 0,2901 Meter od. 128,6 Pariser Linien od. 0,9243 preußische Fuß; die Elle hat 2, der Lachter 7, die Ruthe 16 Fuß; das Stück Garn hat 20 Bind zu 66 Faden, beim großen Stück der Faden zu 4, beim kleinen Stück zu 2 Ellen; Feldmaß: der Morgen hat 120 Quadrat-Ruthen; Brennholzmaß: die Klaster – 216 Cubikzoll; Kalk- od. Kohlenmaß: der Balg = 12 Cubikfuß od. 48,828 Liter; die Schachtruthe Steine hält 256 Cubikfuß od. 61/4 Cubikmeter. Getreidemaß: das Fuder hat 12 Malter à 6 Himten à 4 Metzen; 1 Himten (2333,522 Cubikzoll) = 32,9693 Liter od. 0,59986 preuß. Scheffel. Flüssigkeitsmast: das Oxhoft hat 6 Anker à 28 Maß à 4 Ort; das Maß = 1,2207 Liter od. 1,06603 preuß. Quart; der Driling Branntwein = 108 Maß, der Driling Bier = 168 Maß. Gewicht: das Zollgewicht der deutschen Vereinsstaaten (1 Ctnr. = 100 Pfd., 1 Pfd. = 0,5 Kilogr.); Medicinal- u. Apothekergewicht das preußische. Bundescontingent: 240 M. die in 2 Compagnien Jäger à 120 M. u. 120 M. Reserve, beide unter einem Stabsoffizier, formirt sind; sie stoßen zur Reservedivision u. zwarzur Besatzung von Luxemburg. Dienstzeit 41/2 Jahr, Reserve 1 Jahr; Aushebung durch Conscription. Uniform: grün u. schwarz, roth vorgestoßen, graue Beinkleider, Kopfbedeckung der preußische Helm; Büchsen mit Percussionsschlössern, Hirschfänger zum Aufsetzen; für gewöhnlich zum Exerciren Carabiner. Eine Abtheilung Carabiniere (Gendarmen) bestehen zur Erhaltung der Sicherheit. Kleines, vom Grafen Wilhelm von Schaumburg-L. gebautes Fort Wilhelmsburg im Steinhuder Meere. Feldzeichen: weiß u. grün. Denkmünze: von Silber, für die Feldzüge seit 1808; auf ihr das Brustbild des Fürsten; Revers: Für Tapferkeit u. Treue, zwischen einem Lorbeer- u. Eichenzweig; Band: blau mit weißer Einfassung. Das Wappen hat vier Felder, das erste u. vierte mit der Lippeschen Rose, das zweite u. dritte mit der Schwalenbergischen Schwalbe. Das Mittelschild hat das Schaumburgische Nesselblatt mit drei eingesteckten Nägeln. Hauptstadt: Bückeburg.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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