Polen [2]

Polen [2]

Polen, jetzt ein mit der Krone Rußland vereinigtes Königreich, zwischen Rußland, Österreich u. Preußen; hat 2331, 26 QM., ist meist flaches Land, ein wenig gebirgig im Süden durch Zweige der Karpaten u. nur bis zur Höhe von fast 2000 Fuß (Katharinenberg, Lysa, 1920 Fuß). Das Land ist im Allgemeinen gut bewässert; die hauptsächlichsten Flüsse sind die Weichsel mit ihren zahlreichen Nebenflüssen (rechts: Dunajec, Wisloke, San, Wieprz, Narew [mit Bobr, Nurzek, Wkra, Bug u.a.]; links: Nida, Radanka, Pilica, Bzura), ferner Warta (mit Ner, Prosna) u. Memel (mit Seschuppe). Von den Seen sind zu nennen: Wigry, Duzig, Seyno, Raigrod. Noch bedecken das Land viele Moräste; Mineralquellen gibt es zu Busko, Natecroly, Gozdzikow, Mysliwczow, Kobiala. Das Klima hat, wegen der stürmischen Nord- u. Ostwinde, nicht die Milde Deutschlands, ist jedoch auch nicht so rauh wie das Rußlands. Der Boden ist im Ganzen fruchtbar u. erzeugt namentlich viel Getreide u. Holz; von den übrigen Producten ist hervorzuheben das zahlreiche Wild in den großen Waldungen (Wölfe, Bären, auch wohl Elennthiere, Luchse, wilde Katzen, Füchse, wilde Schweine, Eichhörnchen), Fischottern, Fische, Kermes (Polnische Cochenille), Bienen; Zink, Kupfer, Blei, Eisen, Galmei, Schwefel, Marmor, Alabaster, Salz, Steinkohlen. Die Einw. wurden im Jahre 1816 zu 2,717,287,1843 zu 4,700,474 u. 1857 zu nahe an 4,800,000 angegeben, meist Polen, dann Lithauer, Rußniaken, Juden, Deutsche, Großrussen, einige Zigeuner. Der Religion nach gab es 1855: 3,741,016 römische Katholiken, 4564 orthodoxe Griechen, 229,721 unirte Griechen, 268,000 Lutheraner, 4500 Reformirte, 6601 Anhänger anderer christlicher Bekenntnisse (Griechische Sectirer, Mennoniten u. Herrnhuter), 572,052 Juden, 409 Muhammedaner u. etwa 70 Zigeuner. Die Katholische Religion ist sonach die überwiegend herrschende; sie hat ein Erzbisthum in Warschau u. 6 Bisthümer zu Kielce, Kalisch, Plock, Lublin, Sandomir u. Augustowo. Alle diese Bischofssitze, früher unbesetzt u. durch Administratoren verwaltet, sind seit 1856 wieder besetzt, u. es ist mit dem Papst ein Übereinkommen geschlossen, welches den Bischöfen die selbständige Verwaltung aller geistlichen Angelegenheiten ihrer Diöcesen u. namentlich auch die geistliche Jurisdiction in Ehesachen gewährt, so daß in diesen der Bischof in erster, der Metropolit in zweiter u. ein vom Papst delegirter Bischof in dritter Instanz entscheidet. Anfang 1856 bestanden 152 katholische Mönchs- u. 33 Frauenklöster. Die hierbei vertretenen Mönchsorden sind die Camaldulenser, Karmeliter, Kapuziner, Dominicaner, Bernhardiner, Augustiner, Pauliner, Piaristen, Reformaten u. Barmherzigen Brüder. Die Cistercienser sind wegen ihrer Betheiligung an der Revolution seit 1831 aufgehoben worden. An der Spitze der Griechischen nichtnuirten Kirche steht ein Erzbischof in Warschau; die Protestanten stehen unter Consistorien, u. zwar seit 1849 wieder unter getrennten Consistorien, weil die 1828 eingeführte Vereinigung die Quelle vielfacher Verwirrungen wurde. Staatsverfassung: Die frühere Constitution von 1815 ist vom Kaiser 1832 aufgehoben (s. Polen, Gesch.), das Königreich als integrirender Theil, mit gesonderter Verwaltung u. Gesetzgebung, dem russischen Kaiserthum einverleibt worden, u. als Staatsgrundgesetz gilt das organische Statut vom 14./26. Febr. 1832. König ist der jedesmalige Kaiser von Rußland u. seine Krönung in Moskau in Gegenwart[249] der dazu berufenen Deputirten ist als zugleich auf P. gerichtet anzusehen. Im Falle einer Regentschaft erstreckt sich die Wahl des Regenten auch auf P. Freiheit des Cultus, mit besonderem Schutze für die Katholische Kirche, persönliche Freiheit, Gebrauch der Polnischen Sprache, gegenseitige Freizügigkeit mit Rußland sind garantirt. Die Organisation von Provinzialständen mit berathender Stimme ist vorbehalten, die Versammlungen der adeligen Grundbesitzer in die Communalversamm-lungen bestehen fort, welche gemeinschaftlich einen Wojwodschaftsrath mit einem von der Regierung ernannten Präsidenten od. Marschall für jede Wojwodschaft wählen, welchem die Wahl der Richter der beiden ersten Instanzen u. der Vorschlag zu Civilämtern zusteht. An der Spitze der Staatsverwaltung steht ein Statthalter (Namiestnik), ihm zur Seite ein Administrationsrath, dessen Beschlüsse er aber suspendiren kann, darüber jedoch an den Kaiser zu berichten hat. Von ihm gehen alle Ernennungen zu höheren Posten aus, u. die Beamten können aus allen Unterthanen des russischen Kaisers ohne allen Unterschied gewählt werden. Der Staatsrath ist durch Ukas vom 18. Sept. 1841 aufgehoben u. für seine Befugnisse der Administrativgesetzgebung, der Begutachtung der Bittschriften der Provinzialstände u. Wojwodschaftsräthe, der Revision des Budjets u. der Berichte der Verwaltungsbehörden, ist ein Departement in dem dirigirenden Senate des Kaiserreichs zu Petersburg errichtet. Ein Minister-Staatssecretär trägt dem Kaiser die P. betreffenden Sachen vor u. contrasignirt die Gesetze u. Decrete. Außerdem bestehen drei von Generaldirectoren präsidirte Regierungscommissionen, für Inneres, Cultus u. öffentlichen Unterricht, zweitens für die Justiz u. drittens für den Schatz u. die Finanzen. Von 1816–45 war P. in acht Wojwodschaften getheilt: Masovien, Kalisch, Krakau, Sandomir, Lublin, Podlachien, Plock u. Augustowo; seit jener Zeit aber ist es in Folge kaiserl. Ukas vom 9./21. Aug. 1844 in fünf Gouvernements, welche weniger als die frühere Eintheilung an die alte Landschaftseintheilung erinnern, getrennt, nämlich: Warschau (früher Masovien u. Kalisch), Radom (früher Sandomir u. Krakau), Lublin (früher Lublin u. Podlachien), Plock u. Augustowo. Sämmtliche fünf Gouvernements zerfallen wieder in 38 Kreise (Obwodys) u. in 77 Districte (Powiaty). An der Spitze jedes Gouvernements steht ein Gouverneur mit einer Verwaltungscommission, deren Präsident der Gouverneur ist. Die Verwaltung der Städte (deren man 453 zählt, von welchen jedoch nur 7 über 10,000 u. außerdem nur 12 über 5000 Ew. haben) wird durch die von den Städteversammlungen erwählten Bürgermeister u. in den Landgemeinden durch Voigte ausgeübt. Die Orden des Reichs: der Weiße Adler-, der St. Stanislaus- (s.d.) u. der Militärverdienstorden (s. u. Verdienstorden), gelten als russische. Das Wappen ist ein weißer gekrönter Adler im rothen Felde, jetzt mit dem russischen Adler auf der Brust. Die Nationalfarben sind eigentlich weiß u. roth, doch jetzt gelten die russischen (gelb, schwarz, weiß), Die Finanzen betreffend, so betrug das Einkommen des Staats vor der Revolutionetwa 13 Mill. Thlr, die Ausgabe 12 Mill.; im J. 1844 betrug die Einnahme 14,773,736 Silberrubel. Das Militär ist mit der russischen Armee verschmolzen; bezüglich der Rekrutirung bildet das Königreich aber eine gesonderte Zone, in welcher die Aushebung nach anderen Grundsätzen als im übrigen Kaiserreiche erfolgt. Es werden in P. alle dienstfähigen Leute vom 20._– 30. Lebensjahre, wenn nicht besondere Gründe od. Vergünstigungen eine Ausnahme gestatten, ausgehoben, u. auch der Adel ist von der Aushebung nicht befreit. Die bedeutendsten Festungen sind Zamosk, Modlin (jetzt Nowogeorgiewsk genannt) u. Warschau. Hauptstadt: Warschau. Gerichtsverfassung: Für alle Klassen der Bevölkerung bestehen Friedensgerichte, welche für die Versöhnung der streitenden Parteien sorgen, u. denen jede Streitsache vorgelegt werden muß, ehe sie zum förmlichen Proceß gedeiht. In erster Instanz werden Sachen unter 500 poln. Gulden (831 Thlr.) in jedem Dorfbezirke u. in jeder Stadt durch Civil- u. Polizeigerichte ohne weitere Appellation entschieden. Für größere Streitsachen bilden die Landgerichte (Tribunale), deren es mehre in jedem Gouvernement gibt, die erste Instanz, von welchen die Appellation an die Appellationstribunale zu Lublin u. Petrikau geht. Die letzte Instanz bildet das Tribunal zu Warschau. Eine neue Organisation der Gerichte ist seit 1857 angebahnt. P. erhielt nur sehr spät geschriebene Gesetze (s. Polen, gesch. Geogr.). Während der französischen Herrschaft wurde im Herzogthum Warschau der Code Napoléon eingeführt. Unter Kaiser Alexander I. wurden sodann neue Gesetzbücher für P. ausgearbeitet u. mit Genehmigung des Reichstages eingeführt, zumeist auf Grundlage des Code Napoléon. Ein neues Criminalgesetzbuch wurde 1818 eingeführt, in etwas veränderter Gestalt seit 1850. Mit Einführung des Civilgesetzbuchs wurde 1826 (Ausgabe von Faltz, Bresl. 1826) begonnen; da dieses jedoch durch die Revolution 1830 unterbrochen wurde, ist seitdem ein neues Civilgesetz ausgearbeitet worden. Eine Hypothekenordnung wurde 1818, herausgeg. Berl. 1819, ein Ehegesetz 1837, vgl. Gesetz über die Ehe, ebd. 1837, eingeführt. Das Handelsgesetzbuch von 1811–12 ist fast wörtlich dem Code de commerce nachgebildet. Das Gefangenhaus in Warschau ist nach dem Pennsylvanischen System eingerichtet. Die Nationalsprache der Polen ist die polnische, s. Polnische Sprache; in vornehmen Kreisen wird französisch u. deutsch gesprochen; die Kenntniß der Russischen Sprache ist Bedingung zur Erlangung öffentlicher Ämter. Die Bildungsanstalten haben sich unter der russischen Verwaltung sehr gehoben, doch muß jeder Pole, welcher eine Staatsanstellung suchen will, seine akademische Bildung auf einer russischen Universität erwerben. Gymnasien u. Lyceen sind in allen Provinzen eingerichtet Besondere Anstalten sind: Priesterseminar, Schullehrerseminar, Cadettenschule, Militärakademie u. Medicinische Facultät zu Warschau, das Institut für Land- u. Forstwirthschaft, eine Schule für Künste, höhere Realschulen, eine Rabbinerschule; außerdem eine Ackerbau-, eine Physikalische Gesellschaft, mehre Bibliotheken in u. außer der Hauptstadt. Mehre wissenschaftliche Anstalten sind nach Rußland verlegt worden. Die Bergakademie in Kielce ist eingegangen. Die Hauptbeschäftigung der Polen ist der Feldbau, welcher so ergiebig an Getreide (bes. Weizen, Roggen [Ostseekorn], Buchweizen, Erbsen) ist, daß auch selbst tu Mißjahren noch ausgeführt werden kann, u. welcher in neuerer Zeit sich durch Einführung von Colonisten[250] (bes. Deutschen), deren Einrichtungen u. Betrieb vielfältig Nachahmung gefunden haben, bedeutend gehoben hat. Die Gärtnerei wird mehr von dem Adel u. den größeren Gutsbesitzern betrieben, bes. in der Wojwodschaft Krakau u. um Warschau; man gewinnt allerlei Gemüse, alle Arten Obst, auch Pfirschen, Abricosen, Nüsse. Das Holz ist nur an einigen Orten noch gut bestanden, aber die Holzwirthschaft ist unter russischer Aufsicht ziemlich geregelt worden. Die Waldungen nehmen 1/4 des Bodens ein; Nadelholz, bes. Fichten u. Kiefern, herrscht vor dem Laubholz, doch gibt es auch schöne Eichen- u. Linden-, aber wenig Buchenwälder. Die Viehzucht ist beträchtlich, namentlich auf Pferde, Rindvieh mehr noch auf Schweine u. Federvieh, u. auch die Schafzucht ist in neuerer Zeit sehr umfangreich geworden; auch Bienen geben großen Gewinn. Fischerei u. Jagd, beide Regalien, sind sehr ergiebig. Der Bergbau bringt gutes Eisen, ferner Kupfer, Zink, Galmei, Schwefel u. Steinkohlen; sehr befördert wird der Bergbau durch die Unterstützung der Direction der Polnischen Bank. Industrie kannte man sonst gar nicht, aber unter der russischen Regierung ist sie durch Einwanderung fremder Handwerker u. Fabrikanten, durch Befreiung derselben von der Conscription, durch Erhöhung des Eingangszolls für Fabrikate u. Ermäßigung desselben für rohe Producte, durch die Entstehung mehrer Gewerbsgesellschaften u. Kunst- u. Gewerbausstellungen, durch die Unterstützung von Seiten der Nationalbank, durch Ertheilung von Privilegien für Fabriken u. Manufacturen etc. geweckt u. schon ziemlich gehoben worden. Der Zahl wie dem Umfange nach stehen unter den Fabriken obenan die Spinnereien u. Webereien in Wolle, Baumwolle u. Leinwand; außerdem fertigt man auch Seidenzeuge, allerhand Metallarbeiten, Waffen, Bronzewaaren, Glas- u. Krystallwaaren, Leder, Papier, Lichte u. Seife, Öl, Zucker, Pottasche, chemische Producte, Bier u. Branntwein etc. Der Handel P-s steht mit seiner Fabrikthätigkeit wesentlich im Einklange u. hat sich daher wie jene ebenfalls sehr gehoben. Ausgeführt werden bes.: Getreide (meist über die Ostsee), Mastvieh, Schiffsholz, Häute, Honig u. Wachs. Den Klein- u. innern Handel haben meist die Juden in Beschlag genommen, welche auch selbst in Deutschland u. andern Ländern ihre Geschäfte betreiben. Nur die Bank od. große Kaufleute führen ohne Vermittelung der Juden Waaren aus u. ein. Der Gesammtwerth der Aus- u. Einfuhr betrug im Jahre 1856 mehr als 24 Mill. Silberrubel. Befördert wird der Handel durch die Polnische Bank in Warschau (s. Bank S. 290), durch die Schifffahrt auf den Flüssen (bes. Weichsel, Bug, Narew, Bobr, Pilica) u. Kanälen (dem Augustowo-Kanal), durch viele Kunststraßen, sowie durch die Eisenbahnen, durch welche Warschau mit Krakau u. Breslau (über Kattowitz, 42 Meilen) in Verbindung steht u. mit Petersburg in Verbindung treten wird. Messen werden in Warschau u. Lublin gehalten. Münzen, Maße u. Gewichte sind die russischen. Gesetzlich wird nach Silberrubeln zu 100 Kopeken gerechnet, im täglichen Verkehr aber noch nach polnischen Gulden (Zlote) zu 30 Groszy à 10 Denary der alten Währung. Da 13 Silberrubel u. 867 Zlote auf die Mark gehen, so haben 3 Silberrubel einen Werth von 20 poln. Gulden. In diesem Verhältniß sind auch die neuen russisch-polnischen Münzen geprägt zu 11/2 u. 3/4 Rubel u. zu 30, 25, 20 u. 15 Kopeken. Außerdem gibt es noch A) von älteren geprägten Münzen: a) von 1766–87: in Gold: Ducaten zu 163/4 Gulden poln., 67 Stück auf die Rauhe Mark, 237/12 Karat sein; in Silber: Species, 1/2, 1/4, 1/8 (Gulden) im Conventionsfuß, 1/2 Gulden (15 Groschen) u. 1/4 Gulden (74 Groschen) polnisch; in Kupfer: 3, 1, 1/2 u. 1/3 Groschen (Solidus, Schillinge); b) von 1787–94: in Gold: Ducaten zu 18 Gulden; in Silber: Species (107/16 Stück = 1 Feine Kölnische Mark), 1/2, 1/4 u. 1/8 (Gulden, 831/2 = 1 Feine Köln. Mark) u. 1/3 Gulden zu 10 Groschen; in Kupfer: wie früher; c) von 1794–95: in Gold: Souveräns zu 3, halbe zu 11/2 Ducaten; in Silber: Thaler zu 6 Gulden (141/2 = 1 Feine Mark), 1/3 u. 1/6 od. Gulden (841/2 = 1 Feine Mark), 6-Groschenstücke als Scheidemünze; d) von 1807-14: in Gold: Ducaten zu 18 Gulden, 237/12 (nur 235/12) Fein, 67 Stück auf die Rauhe Mark; in Silber: Thaler zu 6 Gulden (141/6 = 1 Feine Mark), 1/2 u. 1/6 Gulden (87 = 1 Feine Mark), 10 u. 5 Groschen; in Kupfer: 3- u. 1-Groschenstücke. B) Neuere: a) in Gold: Goldstücke zu 25 u. 50 Gulden, 22 Karat sein; während der Revolution 1831: Ducaten, 67 Stück aus der Rauhen Mark, 23 Karat 61/2 Grän sein. Die russischen Platinamünzen haben gesetzlichen Umlauf, 3 Rubel = 20,6 Rubel = 40 u. 12 Rubel = 80 poln. Gulden; b) in Silber: 10- u. 5-Guldenstücke zu 137 Loth fein, 2 u. 1 Gulden zu 91/2 Loth fein, 10 u. 5 Groschen zu 3; Loth; c) in Kupfer: 3 u. 1 Groschen. Als Papiergeld cursiren Bankbillets (Kassenbillets genannt) zu 5,10,50,100 u. 1000 Gulden; während des Großherzogthums Warschau gab es Kassenbillets zu 1,2 u. 5 Thlrn. poln. Längenmaße sind außer den russischen auch noch die in Gebrauch, welche 1818 nach dem französischen Maß gebildet wurden, u. zwar: der Fuß (Stopa) hat 12 Zoll (Calów) à 12 Linien (Liniów) à 2 Millimeter (Milimetrow), letztere den französischen ganz gleich, also der Fuß = 288 Millim., 100 Fuß = 94,49 englische od. russische, 91,76 preußische Fuß; die Elle (Lokiec) hat 2 Fuß u. ist in 4 Cwierci getheilt (die alte Warschauer Elle war 595,54 Millim. lang): die Klafter (Sążén) hat 3 Lokci = 0,8099 russische Sashen; 1 Sznur (Kette) = 10 Prętów = 75 Lokci = 100 Preçików = 1000 Lawek à 1,8 Calów = 20,24783 russische Sashen; 1 Pret = 2,02478 russische Sashen; 1 Preçik = 1,41735 russische Fuß; das Lachter Bergwerksmaß hat 7 Stop = 6,6143 russische Fuß u. wird decadisch eingetheilt; die polnische Meile = 8 russische Werft; als Feldmaß gilt die Hufe (Wloka) = 30 Morgen (Morgów) zu 3 Quadratsznur à 100 Quadratruthen (Pretów) à 100 Qnadratprecików à 100 Quadratlawek; Körpermaß: die Cubik-Elle hat 13,824 Cubikzoll, die Cubikklafter hat 216 Cubikfuß; Fruchtmaß: die Last (Laszt) hat 30 Scheffel, der Scheffel (Korzec) hat 4 Viertel (Cwierci) od. 32 Garnitz (Garcy) od. 128 Quart (Kwarty) à 4 Kwaterki, das Kwart = 1 Liter, 100 Scheffel (Korcy) = 232,89 preußische Scheffel, vgl. Krakau. Flüssigkeitsmaß: das Faß (Tonne, Beczka) hat 25 Garniec od. 100 Kwarty (1 Kwarty = Liter), 2 Beczki = 1 Stangiew (die alte Beczka hielt 72 Garniec à 4 Kwarty zu 0,7422 Liter). Handelsgewicht: der Centner (Centnar) hat 4 Stein (Kamieni) od. 100 Pfund (Funt) à 16 Unzen[251] (Uncyl) à 2 Loth (Lutów) à 4 Drachmen (Drachm) à 3 Scrupel (Skrupulów) à 24 Gran (Granów) à 51/2 Graników à 8 Milligramm (Miligramów), welche den französischen gleich sind, s. u. Centner: Warschau; die Schwere des alten Pfundes u. Centners s. ebd.; Gold- u. Silbergewicht: die Kölnische Mark; Medicinalgewicht: das Medicinalpfund wiegt 28 Loth 1 Drachme 11 Gran 42,626 Milligramm des Handelsgewichts u. ist eigentlich das alte Nürnberger mit dessen gewöhnlicher Eintheilung. Vgl. L. Chodzko, Tableau de la Pologne ancienne et moderne, Par. 1831; K. Andren, P. in geographischer, geschichtlicher u. culturhistorischer Hinsicht, Lpz. 1831.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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