Waadt

Waadt

Waadt (französisch Vaud, Pays de Vaux, Waadtland, Waatland), seit 1803 der 19. Canton in der Schweiz, grenzt an Neuenburg, den Neuenburgersee, Freiburg, Bern, Wallis, den Genfersee, Genf u. Frankreich (wo an dem westlichsten Grenzpunkte des Cantons, bei dem Dappenthal, nach den Grenzstreitigkeiten mit Frankreich 1863 die Richtung des corrigirten Chemin des landes als Grenze festgestellt worden ist) u. hat 57.66 QM. Flächeninhalt, eine Exclave (der Bezirk Avenches am Neuenburger- u. Murtnersee) liegt im Canton Freiburg; das Land ist zum Theil hügelig, zum Theil gebirgig. Die höchsten Gipfel enthält es in der von den Berner Alpen am Oldenhorn (9644 Fuß) auf der Grenze der Cantone W., Wallis u. Bern ausgehenden u. bis zur Rhône sich erstreckenden Alpenkette mit den Diablerets (10,000 Fuß), dem großen Movéran (9423 Fuß), Dent de Morcles (9100 Fuß). Nordwestlich vom Oldenhorn ziehen sich die Gebirgsstöcke des Ormont u. der Gumfluh mit ihren Ausläufern ebenfalls bis zum Rhonethal herab u. gehen durch das Joratgebirge (s.d.), welches ganz dem Canton angehört, zum Jura im Westen über; von den Ketten des letzteren liegen die höchsten in der Waadt mit den Spitzen Dole (5175 Fuß), Noirmont, Marchairu, Mont-Tendre, Dent de Vaulion (4580 Fuß), Suchet, Aiguille de Bammes, Kasseron. Der Jura senkt sich zu den westlichen Ufern des Genfersees herab u. bildet bei Rolle u. Nyon die Rehberge von La Côte mit dem berühmten Signal de Bougy (2183 Fuß). Dort liegt auch die Ebene von Biere, einer der eidgenössischen Waffenplätze; andere Ebenen sind die von Villeneuve, Yverdon, Payerne, Vidy. Seen: der Genfer-, Neuenburger-, Murtnersee, Lac de Joux, Lac Brenet. Die Flüsse gehen theils zur Rhône, welche selbst auf eine Strecke dem Canton angehört (Avençon, Grionne, Grand-Eau, Veveyse, Venoge u.a.), theils zum Rhein (Saane, Broye, Orbe u.a.). Das Klima ist sehr verschieden, von der überaus milden Luft der reizenden Ufer des Genfersees, wo selbst Feigen, Granaten u. Lorbeerbäume im Freien gedeihen, über die Zone der Weinberge, Obstbäume u. des Getreides hinauf zu den alpinischen Zonen; daher einerseits die große Anzahl Fremder, welche die milden Gegenden des Genfersees als Curorte benutzen (Vevay, Clarens, Montreux, Villeneuve u.a.), andererseits der große Reichthum der waadtländischen Flora. Producte: von Wild gibt es Bären, Gemsen, Hasen, Füchse, Dachse; außerdem die gewöhnlichen Hausthiere, Fische (bes. große Forellen, Barsche, Hechte, Karpfen); Getreide, Gemüse, Wein, Obst (bes. Kirschen u. Nüsse), Kastanien, einige Südfrüchte; etwas Eisen u. Blei, Bau- u. Sandsteine (bes. im Jorat), Kalk, Gyps, schwarzer Marmor (zu St. Triphon), Steinkohlen (zwischen Pully u. Semsales), Torf, Asphalt, [715] Salzquellen (bei Bex); Mineralquellen (bes. die zu Lavey, Yverdon, Henniez, l'Alliaz, Etivaz, St. Loup, Rolle). Die Einw. (1860: 213, 157) sind größtenteils Reformirte, nur 7000 Katholiken u. 400 Juden, außerdem eine große Anzahl Wesleyaner, Derbyten, Mormonen etc.; sie sind kräftig gebaut, munter, am Alten hängend, bes. gute Soldaten, sprechen französisch, die Landleute ein wälsches Patois. Von ihrer Beschäftigung ist neben Getreide- u. Gemüsebau der Weinbau einer der wichtigsten Zweige der Landwirthschaft, welcher bes. am Genfersee u. im Rhonethal betrieben wird u. einen jährlichen Ertrag von 60,000 Fudern liefert, wovon ein Drittheil in die übrige Schweiz ausgeführt wird; die geschätztesten Weine sind die von Yvorne, der Ryfwein (zwischen Lausanne u. Vevay), von La Côte, Lavaux u. St. Prez. Für die Hebung des Acker- u. Weinbaus besteht eine Landbaugesellschaft Beim Obstbau ist bes. der von Kirschen u. Nüssen durch die Bereitung von Kirschwasser u. Öl einträglich; die Viehzucht ist zum Theil Alpenwirthschaft; außerdem wird noch Seidenzucht u. Salzsiederei (jährlich gegen 35,000 Ctr.) betrieben. Die Industrie u. der Handel sind im Ganzen von keiner hervorragenden Bedeutung, indessen sind ausgezeichnet die Uhrenfabriken u. Juwelierarbeiten am Lac de Joux u. zu St. Croix, die Hammerwerke u. Eisenwaarenfabriken zu Vallorbes, die Rasirmesserfabrik zu Sentier; außerdem Eisengießereien, Marmorschneidemühlen, Cigarrenfabriken in Morges, Vevay, Lausanne etc., Käsereien u. Bretschneidemühlen in den Alpen u. dem Jura. Die Maurer, Steinhauer, Kesselschmiede, Scherenschleifer, Glaser sind größtentheils Savoyarden u. Franzosen. Lausanne, Vevay, Morges u. Yverdon sind Plätze für Kommissionshandel. Ausfuhrartikel sind Wein, Getreide, Schlachtvieh, Salz, Käse, Holz, Uhren, Leder, Cigarren etc. Seit 1845 besteht eine Cantonalbank mit einem Nominalfond von zwei Mill. alten Frcs., welche jetzt jährlich für 50 Mill. Frcs. Geschäfte macht. Der Canton wird von der Schweizer Westbahn durchschnitten, mit welcher die Genf-Lyoner, die Freiburger od. Centralwestbahn u. die Bahn Lausanne-Villeneuve-Bex (zum Anschluß an die Walliserbahn) in Verbindung stehen. Dampf- u. Segelboote befahren den Genfer- u. Neuenburgersee. An Unterrichtsanstalten bestehen eine Akademie in Lausanne mit vier Facultäten, Cantonsschule, Lehrer- u. Lehrerinnenseminar ebd., 11 Mittel- od. Realschulen u. Gemeindegymnasien, 750 Primarschulen, Privaterziehungsanstalten (z.B. das Silligsche Institut in Vevay), gegen 20 öffentliche Bibliotheken, darunter die Cantonsbibliothek mit 60,000 Bdn. In den Nationalrath sendet der Canton 10 Abgeordnete. Das Mannschaftscontingent beträgt 5827 Mann Auszugstruppen mit 484 Pferden. 2914 Mann mit 302 Pferden Reserve; der Effectivbestand der ganzen Mannschaft aber beläuft sich auf 32,070 Mann; sein Bundesauszug besteht aus 1 Compagnie Sappeurs, 3 bespannten Batterien, 1 Batterie Positionsgeschütz, 1 Parkcompagnie, 125 Mann Train, 3 Compagnien Dragoner, 4 Comp. Scharfschützen, 36 Comp. Infanterie. Das Geldcontingent beträgt 99,792 Frcs. Der Canton wird eingetheilt in 19 Bezirke mit 60 Kreisen, außerdem in 8 Militärbezirke, 4 Kirchendistricte etc. Das Wappen des Cantons ist ein in zwei Hälften quergetheiltes Schild, oben weiß, unten grün; die obere Hälfte enthält die Worte: Liberté et patrie. Die Verfassung, welche in ihren Grundlagen von 1830 datirt, 10. Ang. 1845 revidirt, 1848 in Folge der neuen Bundesverfassung entsprechend abgeändert u. durch das Gesetz von 1851 über die Incompatibilitäten modificirt wurde, ist demokratisch, alle Bürger sind gleichberechtigt, jeder vom 21. Lebensjahre an wahlfähig Das Volk hat das Recht der Initiative, wenn es 8000 Bürger verlangen, es kann das Veto einlegen u. versammelt sich zur Gutheißung der Gesetze etc. auf Kreis- u. Gemeindeversammlungen. Die gesetzgebende Gewalt übt ein Großer Rath, welcher aus je einem Mitgliede für 1000 Seelen besteht, auf vier Jahre gewählt wird u. jährlich zwei ordentliche Sitzungen hält. Derselbe ernennt auch die Mitglieder des Staatsraths, das Cantonsgericht u. die Deputirten für den Ständerath. Die vollziehende Gewalt hat der Staatsrath, in welchen neun Mitglieder aus der Mitte des Großen Rathes, die alle zwei Jahre zur Hälfte zu erneuern sind, auf vier Jahre gewählt werden; er besteht aus den vier Departements des Innern, der Justiz u. Polizei, des Militärs u. der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen, deren jedem zwei Mitglieder zwei Jahre lang vorstehen. Außerdem bestehen neun Commissionen od. Dicasterien für die Specialverwaltungen (öffentlicher Unterricht, Gesundheitsrath, öffentliche Bauten, öffentliche Armenunterstützung, Forsten, Ackerbau, Museen, Begnadigung, Kirchenoberaufsicht) mit je einem Mitgliede des Staatsraths als Vorsitzendem; ferner gibt es einen Generalinspector der Milizen, einen Kriegscommissär, Salinenverwaltung, Katastercommission u. eine Verwaltung der Strafanstalten. An der Spitze jedes der 19 Bezirke steht ein Präfect, an der Spitze jeder Gemeinde ein Syndic, welchem ein Verwaltungsrath u. ein Gemeinderath beigegeben ist. Das oberste Gericht ist das Cantonsgericht als Cassationsgericht für Civil- u. strafgerichtliche Processe u. zugleich Anklagegericht; es ist aus neun vom Großen Rathe auf vier Jahre gewählten Mitgliedern zusammengesetzt, welche alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden. In jedem Bezirke besteht ein Bezirksgericht aus vier Richtern u. einem Präsidenten, welches in Criminalfällen mit Zuziehung von Geschwornen, in Polizeisachen ohne Geschworne fungirt u. über Civilstreitigkeiten im Belange von mehr als 150 Frcs. entscheidet. Endlich hat jeder Kreis ein Friedensgericht mit einem Friedensrichter u. vier Beisitzern; dasselbe hat nur das Aufsichtsrecht über Vormundschaftswesen; dem Friedensrichter indeß steht es zu, bei Civil- u. Strafrechtsfällen die Parteien zu versöhnen, über jede Streitigkeit von 150 Fr. u. weniger zu entscheiden, die Voruntersuchung in Strafsachen zu führen, die Civilehen abzuschließen etc. Die neue, 19. Mai 1863 vom Großen Rathe bestätigte Kirchenverfassung, wodurch die Dissension in der Waadtländischen Kirche beendigt wurde, beruht vollständig auf dem Gemeindeprincip; ihre Grundzüge sind: die Nationalkirche des Cantons bekennt die Christliche Religion nach dem Princip der evangelischen Gemeinschaft; ihr Zweck ist Bildung ihrer Glieder zum religiösen Leben; diesen Zweck sucht sie nur durch geistliche Mittel auf dem Boden der religiösen Freiheit zu erreichen; die einzige Regel der Lehre ist das in der Bibel enthaltene Wort Gottes; der Staat garantirt ihr alle mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbarliche [716] Freiheiten, sorgt für den Unterhalt ihrer Diener u. behält die Oberaufsicht; rein kirchliche Dinge werden von den Repräsentanten der Kirche unter Vorbehalt der staatlichen Genehmigung geordnet, in gemischt kirchlichen Dingen haben die kirchlichen Behörden das Recht vorzuschlagen u. zu begutachten; jede Kirchgemeinde wählt sich einen Kirchgemeinderath, zu welchem der Pfarrer gehört u. in welchem derselbe der Vorsitzende sein kann; die Kirchgemeinderäthe eines Bezirks wählen aus ihrer Mitte einen Kirchenbezirksrath, welcher aus den Pfarrern u. doppelt so viel Laien besteht u. sich alle Jahre versammelt; jeder Kirchenbezirksrath wählt aus seiner Mitte wieder eine Deputation zur jährlich sich versammelnden Generalsynode, welche aus, auf drei Jahre gewählten drei Geistlichen u. sechs Weltlichen u. zudem aus den ordentlichen Professoren der theologischen Facultät zu Lausanne u. drei Abgeordneten des Staatsraths besteht; die Synode beschließt die kirchlichen Gesetze u. erläßt die allgemeinen Reglements u. ernennt eine Synodalcommission, welche die Beschlüsse ausführt, die Ausführung derselben überwacht u. so das Kirchenregiment bildet. Münzen, Maße u. Gewichte: Man rechnet jetzt (seit 1850) im Canton W, wie in der ganzen Schweiz (s.d. S. 629) nach Franken des französischen Münzfußes (8 Sgr.), früher nach Schweizer Franken od. Livres (11 Sgr. 9,58 Pf.) zu 20 Sous à 12 Deniers, auch den Frank in 10 Batzen à 10 Rappen. Geprägte Münzen sind noch aus jener Zeit nur in Silber 10, 5, 1 u. 1/2 Batzen, früher auch 21/2 u. 1 Rappen vorhanden. Maße u. Gewichte sind die allgemein Schweizerischen (s.u. Schweiz S. 629); doch kommen im Verkehr noch häufig vor die Aune, Elle od. Stab (1,2 Mètres) ist 4 Fuß lang, also = 2 Schweizer Ellen, 100 waadtländische Aunes = 179,927 preußische Ellen; die Toise courante (Klafter) zu 10 Fuß, also 3 französische Meter; der Fossorier, als Feldmaß zu 450 QMeter od. 41/2 französische Aren; die Pose (Juchart) zu 10 Fossoriers, also 45 französische Aren od. 1,25 Schweizer Juchart. Getreidemaß: die Einheit ist der Quarteron (Viertel) zu 500 Cubikzoll = 13,5 Liter; der Muid (Müdd od. Zuber) hat 10 Sacs (Sack) à 10 Quarterons à 10 Emines (Mines, Immt) à 10 Copets (Becher). Flüssigkeitsmaße: die Einheit ist der Pot (die Maß) von 50 Cubikzoll = 1,35 Liter = 0,9 Schweizer Maß; 100 waadtländische Pots = 117,901 preußische Quart.

W. gehörte zu Cäsars Zeit zu Helvetien, dann zur römischen Provinz Maxima Sequanorum. Später kam es unter die Burgunder u. gehörte nach der Theilung des Burgundischen Reiches zum Transjuranischen Burgund, kam nach der Theilung unter Ludwig dem Frommen an den Kaiser Lothar u. wurde im 9. Jahrh. Theil des Königreichs Hochburgund. Als dieses unterging, kam W. an die deutschen Kaiser, u. diese belehnten das Haus Zähringen damit, nach dessen Aussterben W. wieder an die Kaiser kam. Um 1370 unterwarf es Graf Peter von Savoyen fast ganz, nur der Bischof von Lausanne besaß die Districte um diese Stadt, Bern u. Freiburg aber den nördlichsten Theil. Den Grund zu W-s Vereinigung mit der Schweiz legten die Siege über Karl den Kühnen von Burgund 1476 (s. Schweiz S. 640 f.), u. der Sieg der Berner 1536 über Savoyen, welcher das Waadtland von Murten bis Genf (s. ebd. S. 644) in die Gewalt Berns brachte, vollendete die Eroberung desselben durch Bern, u. 1517 wurde W. völlig von Savoyen an die Berner abgetreten, welche es durch Vögte verwalten ließen. Seitdem zeichneten sich die Waadtländer bes. im Bauernkriege 1653 u. im zweiten Toggenburger Kriege 1712 aus. Bei der Französischen Revolution gab W., welches sich 1797 von Bern losriß, den ersten Anlaß zum Erscheinen der Franzosen in der Schweiz (s. ebd. S. 647 ff.), u. unter den vier Cantonen, in welche 1798 Bern getheilt wurde, war W. unter dem Namen Leman derjenige, welcher sich am tüchtigsten zeigte. In der Mediationsacte erhielt der nun selbständige Canton den alten Namen Vaud (Waadt). Klagen über Beschränkungen der Wahlfreiheit, sowie über andere Beeinträchtigungen, veranlaßten im Mai 1830 die größere Freiheit der Wahlen. Aber bereits im December 1830 kam es zu einer Volksbewegung, in deren Folge der Staat am 25. Mai 1831 eine neue demokratischere Verfassung erhielt. Im Febr. 1845 kam es in W. in Folge des Streits mit Luzern wegen der Berufung der Jesuiten zu einer unblutigen Revolution; die vom Großen Rathe revidirte Verfassung vom 19. Juli 1845 wurde am 10, August vom Volk angenommen. Da der neue Rath den Geistlichen befahl seine Grundsätze von der Kanzel zu verkündigen, so faßten am 11. Nov. 1845 180 Geistliche, welche sich dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt fanden, den Beschluß ihre Entlassung zu nehmen, wenn sie nicht in Zukunft gegen Eingriffe der weltlichen Regierung in die Kirche gesichert würden. Der Große Rath nahm ihre Entlassung an, u. ihre Anhänger bildeten eine Freie Evangelische Kirche; s. über diesen Vorgang ausführlich unter Reformirte Kirche S. 918. Im Sonderbundskriege (s.u. Schweiz S. 655) stand W. auf Seiten der Eidgenossenschaft. 1848 amendirte der Canton in Folge der neuen Bundesverfassung auch seine Cantonalverfassung (s. oben). 1863 wurde die neue Kirchenverfassung eingeführt (s. oben). Vgl. Struve, Beschreibung von W., Bern 1801; Olivier, Le Canton de Vaud, sa vie et son historie, Lausanne 1837 ff., 2 Bde.; Vulliemin, Der Canton W., historisch, geographisch u. statistisch geschildert, deutsch von Wehrli-Boisot, St. Gallen 1847 ff., 2 Bde.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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