- Sachsen-Weimar-Eisenach
Sachsen-Weimar-Eisenach, ein zum Deutschen Bunde gehöriges Großherzogthum in Thüringen, welches aus drei von einander getrennten Haupttheilen, den Fürstenthümern Weimar u. Eisenach u. dem Neustädter Kreise, u. mehren kleineren[673] Landestheilen, wie Ilmenau, Allstedt u.a. besteht u. zwischen der preußischen Provinz Sachsen, Meiningen, Altenburg, Rudolstadt, Gotha, Kurhessen, Reuß u. dem Königreich Sachsen liegt; 66 QM. mit 267,100 Ew. Der Boden ist zum Theil eben; dem Thüringerwaldgebiete gehört die Parzelle Ilmenau an, wo sich der Gickelhahn 2648 Fuß hoch erhebt, sowie ein Theil des Eisenacher Kreises mit dem Ringberg (1990 F.), dem Wachstein (1730 F.), dem Wartburgberg (1300 F.) u.a. In das Eisenacher Oberland ziehen sich die Ausläufer der Rhön hinein, wie der Bayerberg (2265 F.), Dietrichsberg (2080 F.), Weideberg u.a. Der Kreis Weimar breitet sich über das Thüringer Hügelland aus, welches sich hier im Großen Kalmsberge 1717 F., im Kölschberge 1550 F., im Großen Ettersberge 1440 F., in den Bergen zu beiden Ufern der Saale zu 1210 F. (Jenzig bei Jena) erhebt. Der Neustädter Kreis liegt auf dem nördlichen Gehänge des Voigtlandes, das Amt Allstedt erstreckt sich bis an die südliche Abdachung des Harzes. Ausgebreitete Waldungen bedecken das Land in allen seinen Theilen. Flüsse sind die Werra mit der Hörsel, welche die Nessa aufnimmt, der Suhl, Ulster, Felda u. die Saale mit der Unstrut, Ilm, Orla, Roda u. Elster (mit der Weida). Das Klima ist zum Theil rauh, zum Theil gemäßigter, aber gesund, der Boden größtentheils nur mittelmäßig ergiebig, aber in den Thälern sehr fruchtbar. Producte: Hausthiere, Wild, Geflügel, Fische, Getreide, Flachs, Hopfen, viel Obst u. Gemüse, Wein, Holz, Kalk, Gyps, Alabaster, Sandstein, Eisen, Stein- u. Braunkohlen, Salz (Salinen bei Kreuzburg u. Stotternheim); Mineralquellen sind zu Berka an der Ilm u. zu Ruhla. Die Einwohner sind der größten Anzahl nach Protestanten, außerdem 10,600 Katholiken u. 1430 Juden (welche letztere durch Gesetz vom 6. März 1850 gleiche Rechte mit den übrigen Staatsbürgern erhalten haben); sie beschäftigen sich mit Ackerbau u. Viehzucht, Tuch- u. Wollenzeugweberei, Strumpfwirkerei, Fabrikation von Eisen- u. Messerschmiedewaaren, Pfeifenköpfen, Töpferwaaren, Pottasche- u. Salpetersiederei, Bierbrauerei etc. u. treiben einen ziemlich bedeutenden Handel, welcher durch die Thüringer Eisenbahn, deren Länge innerhalb des Großherzogthums 10 Meilen beträgt, die Werrabahn u. gute Chausseen gefördert wird; auch sind einige Flüsse flößbar. Die Post ist an den Fürsten von Thurn u. Taxis abgetreten u. gehört, nachdem bereits durch das Gesetz vom 16. Aug. 1850 die Portotaxen bedeutend ermäßigt worden, seit dem 1. Mai 1851 dem Deutsch-österreichischen Postvertrage an. Weimar gehört zum Zollverein, u. zwar mit Ausschluß der Ämter Ostheim, Allstedt u. Oldisleben zum Thüringischen Verein. In Weimar ist 1853 ein Bankinstitut gegründet worden, s. Bank S. 286. Bildungsanstalten sind die Universität Jena, Gymnasien in Weimar u. Eisenach, Realgymnasium in Eisenach, Landschullehrerseminare in Weimar u. Eisenach, Forstlehrinstitut in Eisenach, Kunstinstitut in Weimar, Gewerkschulen etc., Waiseninstitut, außerdem Hauptbibliothek in Weimar mit Militärbibliothek, Hoftheater u. Hofkapelle in Weimar. Vereine: Landwirthschaftlicher Verein, Centralbaumschule in Weimar, Sparkassen, Frauenvereine etc. Verfassung. Das mit landschaftlichen Deputirten aus allen Landestheilen vereinbarte Grundgesetz ist vom 5. Mai 1816 u. bestimmte die Vereinigung sämmtlicher Lande zu einem staatsrechtlichen Ganzen, die Rechte der Landstände, die Zusammensetzung des Landtages durch Stellvertreter der drei Stände der Rittergutsbesitzer, Bürger u. Bauern etc. In Folge der Volksbewegungen 1848 wurde dasselbe einer Revision unterworfen, welche nach mehren Zwischenstadien zur Publication des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oct. 1850 führte. Auf diesem Gesetze beruht noch gegenwärtig die Verfassung des Großherzogthums hauptsächlich; doch enthalten das Wahlgesetz vom 6. April 1852, die Verordnung über Verwaltung des Kammervermögens vom 4. Mai 1854 u. mehre andere Gesetze nicht unwesentliche Ab- u. Zusätze u. Abänderungen desselben. Der Großherzog, welcher noch den Titel: Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt u. Tautenburg führt, vereinigt als Oberhaupt des Staates die gesammte ungetheilte Staatsgewalt in sich. Die Thronfolge ist erblich nach dem Rechte der Erstgeburt; die Volljährigkeit tritt mit erfülltem 18. Lebensjahre ein; im Falle der Minderjährigkeit gebührt die Vormundschaft, insofern nicht vom Vorgänger selbst ein Vormund ernannt worden ist, dem nächsten u. bei gleicher Nähe dem ältesten Agnaten. Zur Unterhaltung des Großherzoglichen Hauses u. Hofstaates war früher das Domänen- u. Kammervermögen, welches auch unter eigener Verwaltung der landesfürstlichen Kammer stand, ausschließlich bestimmt. Im Jahr 1848 bewilligte zwar der Großherzog die Vereinigung des Kammervermögens mit dem landschaftlichen gegen das Zugeständniß einer jährlichen Civilliste von 280,000 Thlrn.; aber seit 1854 ist das Kammervermögen von dem landschaftlichen wieder getrennt, die Verwaltung desselben aber dem Finanzdepartement des Staatsministeriums für Rechnung des Staatsfiscus gegen Abgewähr einer auf dem Domänenvermögen radicirten Civilliste von dem erwähnten Betrage überlassen geblieben ist. Die Verwaltung der Civilliste (Domanialrente) mit dem den großherzoglichen Hause bes. reservirten Theile des Kammervermögens an Schlössern, Gärten etc. geschieht durch das Hofmarschallamt. Der Landtag genießt die Rechte der Steuerbewilligung, Festsetzung der Etats für die Staatseinnahme u. Ausgaben, der Prüfung der Rechnungen über die Verwaltung der Staatskassen, der Theilnahme an der Gesetzgebung, der Beschwerdeführung u. Anklage gegen das Staatsministerium. Die ordentlichen Landtage werden von 3 zu 3 Jahren gehalten. Der Landtagsvorstand (ein Präsident u. zwei Vicepräsidenten) bleibt auch nach Vertagung od. Auflösung des Landtags in Wirksamkeit. Der Landtag bildet eine Kammer; die Zahl der Abgeordneten beträgt 31, von denen einer aus der Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft, vier aus der Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von wenigstens 1000 Thlrn. jährlicher Rente, fünf aus der Wahl derjenigen Staatsbürger, welche aus anderen Quellen, als aus dem Grundbesitz, ein Einkommen von wenigstens 1000 Thlrn. beziehen, 21 aber aus allgemeinen Wahlen hervorgehen. Die Abgeordneten werden durch Wahlmänner gewählt; zum Wahlmann kann jeder gewählt werden, welcher 25 Jahre alt ist u. seinen wesentlichen Aufenthalt in dem Wahlbezirke hat; wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsbürger, welcher[674] unbescholten u. über 30 Jahre alt ist. Durch Anstellung od. Beförderung im Staatsdienst erlischt das Mandat; gewählte Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubes. Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch ein Gesetz vom 28. Juni 1851, das Recht des Landtages auf Ministeranklage durch Gesetz vom 22. Octbr. 1850 geregelt. Zu diesem Zwecke besteht ein besonderer Staatsgerichtshof, welcher aus dem Präsidenten des Oberappellationsgerichts in Jena als Vorsitzendem u. zwölf zur Hälfte vom Landesfürsten, zur Hälfte vom Landtage aus den Räthen der inländischen Gerichtshöfe zu wählenden Beisitzern besteht. Auf eine durch den Staatsgerichtshof eingeleitete Untersuchung u. resp. Verurtheilung kann das Recht der Abolition od. Begnadigung vom Landesfürsten nur mit Zustimmung des Landtages ausgeübt werden. Die Verhältnisse der Staatsdiener sind durch Gesetz vom 8. März 1850 geregelt. Als oberste Behörde für Verwaltung besteht nach dem Gesetze über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, welches alle seither bestandenen Mittelbehörden (Landesdirection, Landesregierungen, Kammer, Oberconsistorien, Landschaftscollegium) aufhob, das Staatsministerium. Dasselbe erledigt die ihm obliegenden Geschäfte in verschiedenen selbständigen Departements; als Gesammtministerium tritt es, Gnadensachen ausgenommen, in allen den Fällen zusammen, in denen die Entscheidung des Staatsoberhauptes einzuholen ist, bes. bei Gesetzen, allgemeinen Verordnungen u. dergl. Zum Ressort des ersten Departements gehören alle Angelegenheiten, welche die Großherzogliche Familie u. deren Vermögen, die Landesverfassung, die Verhandlungen mit dem Landtage, die Aufsicht über die Staatsarchive (Geheimes Haupt- u. Staatsarchiv u. Gemeinschaftliches Hauptarchiv des Sachsen-Ernestinischen Hauses in Weimar, Hennebergisches gemeinschaftliches Archiv in Meiningen), die Gesammtuniversität Jena u. die Oberaufsicht über alle unmittelbare Anstalten für Kunst u. Wissenschaften betreffen. Das zweite Departement umfaßt die gesammte innere Landesverwaltung, daher namentlich die oberste Leitung aller Gemeinde- u. Polizeiangelegenheiten, die allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand, die obere Leitung der Militärcommando-, Militär-, Finanz- u. Militärökonomiesachen, so wie des Gendarmeriecorps (1 Hauptmann, 5 Wachtmeister, 16 berittene u. 50 Fußgendarme); die Post- u. Eisenbahnangelegenheiten; die Landeshoheitssachen u. die Angelegenheiten der Presse. Das Gemeindewesen regelt sich nach der sehr freisinnigen Gemeindeordnung vom 18. Jan. 1854, welche an Stelle der noch liberaleren vom 22. Febr. 1850 getreten ist. Das ganze Staatsgebiet zerfällt danach in Gemeinbezirke, die ganze Bevölkerung in Ortsgemeinden. Zur Vertretung der Gemeinde besteht da, wo nicht ausnahmsweise eine Gemeinde ihre Angelegenheiten in der Versammlung aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder verhandeln darf, ein Gemeinderath u. für die Verwaltung ein Gemeindevorstand. Zu den Gegenständen der Thätigkeit des Gemeinderathes gehört auch die Handhabung der Ortspolizei. Zwischen den Gemeindebehörden u. dem Staatsministerium stehen als Landesverwaltungsbehörden noch die Bezirksdirectionen, deren es fünf (zwei in Weimar, je eine in Eisenach, Dermbach u. Neustadt) gibt u. von denen jede mit einem Bezirksdirector, Bezirkscommissar u. dem nöthigen Unterpersonal besetzt ist. Jeder Bezirksdirection steht ein von den Gemeinden des Bezirkes u. den Höchstbesteuerten auf 3 Jahre gewählter Bezirksausschuß zur Seite, welcher berufen ist bei der Berathung u. Entscheidung gewisser Gegenstände, bes. bei Berufungen wider Entschließungen der Gemeindebehörden, dem Erlasse von Orts- u. Bezirksdirectoren mitzuwirken u. die Amtsthätigkeit der Bezirksdirectoren zu überwachen. Die Posten sind dem Fürsten von Thurn- u. Taxis als Erbmannthronlehen verliehen (Vertrag vom 8. Dec. 1816). Für Wahrung u. Ausübung der Landeshoheits- u. lehnherrlichen Gerechtsame, die Ausübung der Postpolizeigewalt u. die Entscheidung über Reclamationen u. Beschwerden aller Art in zweiter Instanz ist die Oberpostinspection in Weimar geordnet, während die erste Instanz in letzter Beziehung die den Erblandpostmeister vertretende Oberpostdirection in Frankfurt a. M. bildet. Unter der letzteren steht zur nächsten Aufsicht über den Postdienst ein Fürstlich Thurn- u. Taxisscher Oberpostcommissar in Eisenach. Für Ablösung grundherrlicher Rechte sind in unterster Instanz Specialcommissionen, in zweiter Instanz als Justiz- u. Verwaltungsmittelbehörde die Generalcommission in Weimar eingesetzt. Für die Medicinalangelegenheiten (Medicinalordnung vom 1. Juli 1858) ist dem Ministerium des Innern eine Medicinaldeputation beigegeben. Als Landesheilanstalten bestehen ein Landeskrankenhaus, Irrenanstalt, Entbindungsanstalt u. Hebammenschule in Jena u. ein Landeskrankenhaus in Eisenach; als Versorgungsanstalt für Hülfsbedürftige u. unheilbare Kranke das seit 1840 eingerichtete Karl-Friedrichs-Hospital in Blankenhain. Strafanstalten sind das Zuchthaus in Weimar, das Strafarbeitshaus in Eisenach u. die Zwangsarbeits- u. Besserungsanstalt ebendaselbst. Das dritte Departement (der Finanzen) umfaßt die gesammte Staatsfinanzverwaltung, einschließlich der Verwaltung u. Vertretung des Kammervermögens. Die Oberleitung des Kasse- u. Rechnungswesens führt als Kassedirector ein vortragender Rath des Departements. Als sonstige, dem Ministerium untergebene Finanzbehörden bestehen 23 Rechnungsämter, die Forstbehörden, nämlich 10 Forstinspectionen mit 43 Revieren u. als obere technische Behörde die Forsttaxationscommission, ferner die Bergbauinspection u. 6 Bergämter als Bergverwaltungs- u. zugleich Berggerichtsbehörden für Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Controle u. Erhebung der indirecten Steuern u. Zölle auf den Grund des Thüringischen Handels- u. Zollvereins die Generalinspection in Erfurt, welcher für das Großherzogthum vier Steuerobercontroleure zur Hülfsleistung dienen, u. die Oberbaudirection. Für die Vermessung des Landes ist seit 1851 eine besondere Landesvermessungsdirection eingesetzt; für die Steuerrevision, bes. bei der Grundsteuer, ist das Land in sechs Steuerrevisionsbezirke getheilt. Für die Finanzperiode 1860–62 ist die jährliche Einnahme des Staates auf 1,625,190 Thlr. (darunter 557,145 Thlr. aus dem Fiscalvermögen, 169,095 Thlr. aus Hoheitsrechten, 896,750 Thlr. aus steuermäßigen Einnahmen, 2200 Thlr. Insgemein) etatisirt; die Jahresausgabe ist auf 1,624,581 Thlr. (280,000 Thlr. Civilliste, 16,050 Thlr. Bundestag u. Landtag, 273,062 Thlr. Verzinsung u. Tilgung der Schulden, 74,610 Thlr. Verwendungen auf den fiscalischen Grundbesitz u. Lasten desselben, 579,684[675] Thlr. Staatsverwaltungskosten, 141,000 Thlr. Militär, 36,685 Thlr. allgemeine Sicherheitsanstalten, 27,000 Thlr. Landstraßen u. Wege, 31,417 Thlr. gemeinnützige Anstalten, 96,218 Thlr. Kirchen, Schulen u. Bildungsanstalten, 12,000 Thlr. Reservefonds) berechnet. Die Staatsschuld betrug am 15. März 1859 5,105,798 Thlr., ist aber seitdem erheblich gemindert worden. Für die Rechtspflege, für deren obere Leitung das vierte Departement des Staatsministeriums besteht, sind theils die Gerichte, theils die Staatsanwaltschaft als staatliche Organe eingesetzt. Die Gerichte sind nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit u. des privilegirten Gerichtsstandes Einzelngerichte, nämlich zwei Stadtgerichte (in Weimar u. Eisenach) u. 27 Justizämter mit zwei Iustizamtscommissionen für das übrige Land. Zur Competenz der Einzelgerichte gehören in bürgerlichen Streitigkeiten u.a. alle Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. die obervormundschaftliche Aufsicht in allen Vormundschaftssachen, in Strafsachen aber die Führung der ihnen von den Kreisgerichten überwiesenen Voruntersuchungen über Verbrechen u. Vergehen, so wie die Vornahme aller Handlungen, welche in solchen Fällen zur Herstellung des Thatbestandes od. Festnahme des Thäters erforderlich sind, u. die Untersuchung u. Entscheidung in den criminellen u. polizeilichen Übertretungen; Kreisgerichte in Weimar, Eisenach, Weida u. vermöge Staatsvertrages vom 9. u. 15. April 1850 zwei mit den Schwarzburgischen Fürstenthümern gemeinschaftliche Kreisgerichte in Arnstadt u. Sondershausen. Sie bilden die nächste dienstliche Aufsichtsbehörde für die Einzelgerichte ihres Bezirkes, die erste Instanz in allen wichtigeren (über 100 Thlr. Werth) bürgerlichen Streitsachen u. in Strafsachen mittelst einer aus drei Mitgliedern zu bildenden Abtheilung bezüglich der Versetzung in den Anklagestand u. der Hauptentscheidung bei Vergehen; die zweite Instanz aber in bürgerlichen Streitigkeiten bei Berufungen wider Verfügungen u. Erkenntnisse der Einzelrichter ihres Bezirkes bis zu 25 Thlrn. Werth, so wie unbeschränkt in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u. in Strafsachen; für vorgekommene Vergehen u. Verbrechen bilden sie die Untersuchungsbehörde. Das Appellationsgericht in Eisenach als dienstliche Aufsichtsbehörde über die Kreisgerichte u. Appellationsinstanz bei Berufungen wider Erkenntnisse u. Verfügungen der Einzelgerichte u. Kreisgerichte in Sachen über 25 Thlr. Werth u. in Strafsachen bei Berufungen wider Endurtheile der Kreisgerichte, so wie als erste Instanz bei Nichtigkeiten, welche vor den Kreisgerichten od. dem Appellationsgericht selbst vorgekommen sind, u. als Gerichtshof für die Geschwornengerichte. Das mit den übrigen Sächsischen Herzogthümern, den Reußischen u. Schwarzburgischen Fürstenthümern u. dem Herzogthume Anhalt-Dessau-Köthen gemeinschaftliche Gesammtoberappellationsgericht in Jena, errichtet nach der Oberappellationsgerichtsordnung vom 8. Oct. 1816 (Nachtrag vom 25. Juni 1842, Geschäftsordnung vom 7. Juli 1852) entscheidet als höchste Instanz in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen, in denen das Appellationsgericht ein kreisgerichtliches Erkenntniß abgeändert hat u. in allen bei dem Appellationsgericht verhandelten Nichtigkeitssachen, wenn der Streitgegenstand mehr als 100 Thlr. an Werth hatte, in Strafsachen aber als Cassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Verweisungserkenntnisse der Kreisgerichte u. der Anklagekammer des Appellationsgerichtes, gegen Endurtheile der Schwurgerichte, des Appell ationsgerichtes u. der Kreisgerichte in den durch Appellation an sie gelangten Sachen. Zugleich bildet dasselbe auch die schiedsrichterliche u. Austrägalinstanz in Streitigkeiten der vereinten Höfe (Sachsen-Koburg ausgenommen). Für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft, welcher zugleich die Handhabung der gerichtlichen Polizei obliegt, ist bei dem Appellationsgericht ein Oberstaatsanwalt mit einem Gehülfen, für den Sprengel jedes Kreisgerichtes ein Staatsanwalt angestellt. Bei den Einzelgerichten sind zur Wahrung der Functionen der Staatsanwaltschaft die Bürgermeister, Forst-, Rechnungs- u. sonstige Beamte berufen. Im Criminalrecht gilt das sogenannte Thüringische Strafgesetzbuch vom 20. März 1850, eine Revision des schon seit 1839 eingeführten älteren Königlich Sächsischen Strafgesetzbuchs; im Criminalproceß die Strafproceßordnung von demselben Tage, welche auf den Grundsätzen des Anklageprocesses mit Mündlichkeit, Öffentlichkeit u. Schwurgerichten basirt (vgl. v. Wächter, Das Königlich Sächsische u. das Thüringische Strafrecht, Stuttg. 1857). Mehre Abänderungen der Strafproceßordnung traten durch Gesetz vom 9. Dec. 1854 ein. Im Privatrecht gilt nächst der Landesgesetzgebung u. dem Gemeinen Sachsenrechte noch das Gemeine Recht. Von den Landesgesetzen lieferte eine Sammlung F. von Göckel, Sammlung Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachscher Gesetze, Verordnungen u. Circularbefehle, 7 Thle., Eisen. 1828–43. Repertorien: H. Schmidt, Ordnungen u. Civilbefehle für das Fürstenthum Weimar, Jena 1800–1819, 11 Bde.; C. G. Hase, Repertorium der Gesetze etc., Weimar 1808; E. Müller, Sachen u. Namensverzeichniß über den Inhalt des Regierungsblattes für das Großherzogthum, ebd. 1838; F. Zwetz, Repertorium der Gesetze etc., ebd. 1843; vgl. Th. Fr. Sachse, Handbuch des Großherzoglich Sächsischen Privatrechts, Weim. 1824; Heimbach, Lehrbuch des particulären Privatrechts der zu den Oberappellationsgerichten zu Jena u. Zerbst vereinten Länder, Jena 1848 (Nachträge dazu, Jena 1853), u. Völker, Haudbuch des Privatrechts des Großherzogthums S.-Weimar-Eisenach, Jena 1855. Der Lehnsverband wurde mit Ausnahme des dem Fürsten von Thurn u. Taxis verliehenen Postlehnes u. der bis zum 1. Oct. 1851 angemeldeten Rechte der Mitbelehnten u. Lehnsanwärter durch Gesetz vom 29. April 1851 gänzlich aufgehoben; ebenso das Jagdrecht auf fremdem Grund u. Boden, u. zwar ohne den Berechtigten dafür eine Entschädigung zu gewähren. Die Ablösung der Trift- u. Hutgerechtsame, sowie der bäuerlichen Lasten an Zinsen, Zehnten u. Frohnden ist durch ein Gesetz vom 18. Mai 1848 sehr erleichtert. Die Quellen des Civilprocesses (vgl. Heimbach, Lehrbuch des Sächsischen bürgerlichen Processes mit besonderer Rücksicht auf die zu dem Oberappellationsgericht Jena vereinten Länder, Jena 1852–61, 3 Bde.) sind, abgesehen von dem überall subsidiarisch geltenden gemeinen Rechte, für das alte Fürstenthum Weimar, einschließlich der Jenaischen Landesportion, die alte kursächsische Proceßordnung von 1622, eine Verordnung vom 1. März 1723 u. Constitution vom 1. Dec. 1775; für den Eisenacher Kreis außer der subsidiarisch anwendbaren alten kursächsischen Proceßordnung von 1622, die Eisenachsche Proceßordnung[676] von 1702 nebst mehren neueren Verordnungen; im Neustädter Kreise die kursächsische erläuterte Proceßordnung von 1724. Eine gemeinsame Civilproceßgesetzgebung für das ganze Großherzogthum begann mit dem Gesetz vom 12. April 1833; den Instanzenzug u. die Zuständigkeit der Gerichte regelte in Verbindung mit der Neugestaltung der Staatsbehörden überhaupt ein Gesetz vom 15. März 1860. Das Wechselrecht richtet sich nach der Deutschen Wechselordnung, das Wechselverfahren nach den Bestimmungen der früheren Wechselordnung vom 20. April 1819. Als Ministerium des Cultus hat das dritte Departement des Staatsministeriums alle Kirchen- u. Schulsachen zu leiten, welche die verschiedenen Religionsgemeinschaften des Landes betreffen; speciell für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche steht dem Ministerium, gemäß Verordnung vom 25. September 1849, ein collegial zusammengesetzter Kirchenrath zur Seite, in dessen Geschäftsbereich alle rein kirchlichen u. geistlichen Functionen des früher bestandenen Oberconsistoriums, namentlich alle die Liturgie, organische Einrichtungen, Abänderung od. Gründung neuer Parochialverbände, die Prüfungen, Ordinationen u. Visitationen angehenden Angelegenheiten gehören. Über die Organisation der kirchlichen Gemeinden u. die Verwaltung des kirchlichen Vermögens entscheidet die Kirchgemeindeordnung vom 24. Juni 1851 nebst Ausführungsverordnung u. Nachtrag vom 18. Juli 1856. An der Spitze der Kirchengemeinde steht danach der Kirchengemeindevorstand (Presbyterium, bestehend aus dem Ortsgeistlichen, einem Schullehrer u. mehren Gemeindegliedern), er wird von der Kirchgemeindeversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die den Kirchvorständen vorgesetzten Kirchbehörden sind die Kircheninspectoren, deren Bezirke im Ganzen mit den Einzelgerichtsbezirken zusammenfallen; sie sind gebildet aus dem Beamten des Gerichtsbezirkes u. dem Ephorus der Diöcese dieses Bezirkes. Die 27 Diöcesen fallen ebenfalls zum größten Theil mit den Amtsbezirken zusammen; an der Spitze einer jeden steht ein Superintendent, welcher die rein geistlichen Angelegenheiten allein besorgt. Das evangelische Schulwesen ist geordnet durch das Gesetzvom 1. Mai 1851 u. die Verordnung vom 2. Mai 1851. Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt zunächst den Schulgemeinden ob. Die Schulgemeinde wird vertreten durch den Schulvorstand (bestehendaus dem Gemeindevorstand, einem Ortsgeistlichen, einem Schullehrer u. zwei Mitgliedern des Gemeinderaths der politischen Gemeinde); die Aufsicht über das evangelische Schulwesen eines jeden Amtsbezirks führen die Kircheninspectionen, welche als Schulinspectionen unmittelbar unter dem zweiten Departement des Staatsministeriums stehen. Der geistliche Beisitzer dieser Behörden ist als Ephorus der Schulen bes. beauftragt mit der Aufsicht über die innern Schulangelegenheiten, bes. über die Amtsführung der Lehrer u. die Visitation der Schulen. Die Schulephorie steht hinsichtlich dieses Geschäftskreises selbständig neben der Schulinspection. Die allgemeinen Landesschulanstalten s. oben. Die Verhältnisse der katholischen Kirchen u. Schulen sind durch zwei Gesetze vom 7. Oct. 1823 u. 6. Mai 1857 geordnet; zur Wahrung der Rechte des Staates (Jura circa sacra) ist eine unmittelbar unter dem Ministerium stehende Immediatcommission als eigene Oberbehörde eingesetzt; die rein kirchliche Verwaltung (Jus in sacra) wird durch den Bischof u. das Domcapitel in Fulda ausgeübt, die specielle Aufsicht über die 11 Pfarreien mit circa 10,600 Seelen ist einem Landdechant übertragen. Die rechtlichen Verhältnisse der Juden (circa 1430 in neun Gemeinden) wurden zuerst durch eine Judenordnung vom 20. Juni 1823 übereinstimmend geordnet; durch Gesetz vom 6. Mai 1850 ist die völlige Gleichstellung der jüdischen Staatsbürger mit den übrigen in allen Beziehungen ausgesprochen. Als Aufsichtsbehörde über die jüdischen Schulen, Synagogen u. milden Stiftungen besteht für jeden Verwaltungsbezirk eine Commission, welche aus dem jedesmaligen Bezirksdirector u. dem Landrabbiner (zu Lengsfeld, jetzt ausnahmsweise in Eisenach) gebildet wird; von dieser ist ein Recurs an das Staatsministerium, Departement der Justiz u. des Cultus, gestattet. Die innere Einrichtung der Schulen u. Synagogen u. die specielle Aufsicht über die Amtsverwaltung der Schullehrer, Vorbeter etc. gehört zur ausschließlichen Competenz des Landrabbiners. Militär: ein Regiment Infanterie zu 3 Bataillons à 4 Compagnien, 3015 Mann stark, außerdem noch 670 Mann Ersatz. Die Recrutirung erfolgt durch Conscription, Stellvertretung ist gestattet. Die Dienstzeit ist sechsjährig, davon vier Jahre im Haupt-, zwei Jahre im Reservecontingent. Uniform dunkelgrüne Waffenröcke, Kragen u. Aufschläge von derselben Farbe, Passepoil u. Knöpfe gelb, Beinkleider u. Mantel grau; Kopfbedeckung ist der Helm, das Lederzeug ist schwarz, das Gepäck ist nach Virchow eingerichtet, die Bewaffnung bildet das preußische Zündnadelgewehr u. ein Faschinenmesser. Das Reglement ist das preußische, die Kriegsartikel sind den preußischen sehr ähnlich. Die Ökonomie des Contingents, welches zur Reservedivision der Bundesarmee gehört, steht unter einem besondern Wirthschaftsschef. Hausorden: der Falkenorden (s.d.); Medaille für treue Krieger, für Jägercorps u. Freiwillige, welche sich seit den Feldzügen von 1809 hervorgethan haben, in Bronce, einerseits die Chiffre C. A., anderseits: Treuen Kriegern, Band roth; dann das Militärkreuz für mehrjährige tadellose Dienste, in Gold, Silber, Bronce am Band des Falkenordens, Kreuz schwarz, auf dem Mittelschild die Chiffre unter der Königskrone, hinten in einem Eichenkranz die Zahl der Dienstjahre; erste Klasse für 20 Jahre hat das Kreuz mit silberner Einfassung, zweite Klasse für 10 Jahre trägt es ganz schwarz. Wappen: das größere ist das Sächsische (fünf schwarze Balken in goldnem Felde mit übergehängtem Rautenkranz), mit den dasselbe umgebenden Wappen von Thüringen (rother, schreitender Löwe mit goldner Zunge u. über ihn laufenden, silbernen Balken in Blau, dazu oben silberne Büffelhörner), Meißen (schwarzer, schreitender Löwe mit vorgestreckter Zunge in Gold, dazu oben ein silberner halber Mann mit gestreifter Kappe), Henneberg (Henne auf grünem Hügel in Gold), Arnshaugk od. Neustadt (rothe Binde über silbernes u. goldene Binde über rothes Feld), Blankenhain (schwarzer schreitender Löwe in Silber mit goldenen Querbalken) u. Tautenburg (vier silberne schräge Balken in Blau); das kleinere ist das einfache Sächsische mit der Großherzoglichen Krone bedeckt. Eingetheilt wird das Land in die drei Kreise Weimar, Eisenach u. Neustadt. Münzen, Maße u. Gewichte. Gerechnet wurde früher in Weimar[677] nach Thalern zu 24 Groschen à 12 Pfennigen, bei den öffentlichen Kassen in sächsischem od. Conventionsgeld, in gewöhnlichem Verkehr aber in der Währung, nach welcher 16 Gr. Convention – 17 Gr. Current waren; nach der Dresdener Münzconvention vom 30. Juli 1838 ist der 14 Thalerfuß u. seit 1857 der 30 Thalerfuß gesetzlich im ganzen Großherzogthum eingeführt u. man rechnet nach Thalern zu 30 Sgr. à 12 Pf. Wirklich geprägte Münzen: nach der früheren Währung in Silber: ganze, halbe, 1/4 Conventionsspecies, 1/6 u. 1/12 Thlr. im Conventionsfuß; als Scheidemünze, 1/6, u. 1/48 Thlr. im Currentfuß; in Kupfer: 1, 2, 3 u. 4 Pfennigstücke, früher auch Heller u. 11/2 Pfennige; nach der Währung des 14- (resp. 30-) Thalerfußes: in Silber: Doppel-, einfache u. 1/6 Thlr. im gesetzlichen Werthe; als Scheidemünze ganze u. halbe Silbergroschen à 12 u. 6 Pfennige; in Kupfer: 1 u. 3 Pfennigstücke; Gold: die Vereinskronen (s.u. Deutschland S. 20). Maße: Längenmaß: der gesetzliche Werkfuß à 12 Zoll à 12 Linien ist seit 1. Jan. 1810 auf 125 alte Pariser Linien = 281,98 Millimeter bestimmt, 100 F. = 28,198 Meter od. 89,844 preuß. F.; die Elle hat 2 F., also 563,99 Millimeter, 100 Ellen = 84,56 preuß. Ellen; die Klafter ist 6, die Ruthe 16 Fuß lang; die Landmeile ist 1631 Ruthen od. 26,096 Werkschuhe lang. Feldmaß: hier ist die Ruthe meist zehntheilig, 1 solcher Fuß also 451,17 Millimeter, der Acker hält 140 Quadratruthen, also = 28,5 Aren od. 1,1161 preuß. Morgen. Beim Körpermaß enthält die Cubikruthe 512 Cubikfuß; Holzmaß ist verschieden; die gewöhnliche Scheitlänge ist 31/2 Fuß zu 51/2 – 6 Fuß Höhe u. Breite, die Klafter mit 1/4 – 1/2 Fuß Übermaß; Fruchtmaße sind ebenfalls sehr verschieden. Der Weimarische Scheffel à 4 Viertel à 4 Metzen hält 76,965 Liter = 1,4002 preuß. Scheffel, nach And. nur 75,3 Liter; in Jena 160,19, in Apolda 86,777 Liter; der Eisenachsche Malter zu 2 Scheffel à 4 Viertel à 4 Metzen hält 304,69 Liter. Flüssigkeitsmaß: man unterscheidet Ohmmaß für Öl u. Schenkmaß für Wein, Bier etc., der Eimer hat 72 Ohmmaß od. Kannen, aber 80 Schenkmaß (84 Schenkmaß = 1 Weimarischer Scheffel) u. hält 73,3, nach And. nur 71,71 Liter. Gewicht ist das Zollgewicht der Vereinsstaaten (1 Pfund = 0,5 Kilogramm). Markgewicht war früher die alte Kölnische Mark, ist aber gegenwärtig nach Anschluß an die Dresdener Münzconvention die Vereinsmünzmark.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.