- Criminalproceß
Criminalproceß (Peinlicher Proceß, Strafproceß, Strafverfahren, Ordo judiciorum criminal ium, Processus criminalis), 1) der Inbegriff der Rechtshandlungen, welche bei gesetzmäßiger Untersuchung u. Bestrafung eines einzelnen Verbrechens nothwendig werden; 2) der Inbegriff der Rechtssätze, welche über Art u. Weise der rechtmäßigen Anwendung der Strafen in den einzelnen Verbrechensfällen zu beobachten sind. Gegenstand des C-es sind daher einestheils die Befugnisse u. Pflichten der mit Handhabung der Strafgewalt beauftragten öffentlichen Behörden, anderntheils die äußere Form des Rechtsganges, welcher einzuhalten ist, wenn diese Behörden zur Untersuchung u. Bestrafung eines einzelnen Verbrechens schreiten. Wie für das Criminalrecht (s.d.), so hat man auch für den deutschen C. einen gemeinen u. besonderen C. zu unterscheiden, von denen jener den auf gemeinrechtlicher Grundlage erwachsenen, wenigstens früher, abgesehen von minder erheblichen Modificationen, allen deutschen Staaten gemeinsamen, dieser den in den besonderen Landesgesetzen begründeten C. bezeichnet. Nach der Grundrichtung des Verfahrens wird ferner unterschieden der Anklageproceß (Accusatorischer Proceß), bei welchem die Untersuchung u. Bestrafung des Verbrechens nur auf den Antrag eines öffentlichen, vom Staate angestellten, od. auch privaten Anklägers wider einen bestimmten Angeklagten Statt findet; u. der Untersuchungsproceß (Inquisitionsproceß), bei welchem das Criminalgericht von Amtswegen thätig wird u. nach eigenem Ermessen die ganze Untersuchung zu Ende bringt. Das letztere Princip ist das des gemeinrechtlichen C-es, das erstere dagegen liegt sowohl dem älteren deutschen (s. unt.), als auch dem neueren particularrechtlichen Criminalverfahren überall zu Grunde.
I. Der gemeine deutsche C. hat sich geschichtlich im Ganzen auf die nämliche Weise, wie das materielle Criminalrecht (s. u. Criminalrecht D) entwickelt. Seine Quellen sind daher theils einheimische, nämlich die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. u. mehrere spätere Reichsgesetze (Reichskammergerichtsordnung von 1555, Th. II. Tit. 10, Reichsabschied von 1559 u. 1594), theils das recipirte Römische u. Canonische Recht. Doch ist der Einfluß der beiden letzteren Rechte im C-e insofern ein mehr beschränkter geblieben, als das dem deutschen C-e zu Grunde liegende Untersuchungsprincip im Römischen Rechte nicht so vollständig ausgebildet war u. auf die Einrichtung der Gerichte, wie sie im Römischen Staate[532] bestand, in Deutschland keine Anwendung finden konnte. In der ältesten Zeit war A) bei den Römern das Strafverfahren nach den Begriffen der Perduellio u. des Parricidium verschieden. Wegen Perduellio, worunter man jeden Angriff auf die Staatseinrichtungen verstand, wurde die Verhandlung vor den Königen, später bei den Duumviri perduellionis geführt; über Parricidium. welches jede strafbare Tödtung umfaßte, entschieden Quaestores parricidii, die für den einzelnen Fall ernannt wurden. Von beiden gab es eine Berufung an die Comitien (Provocatio ad populum). Nach Einführung der Republik trat der Grundsatz ein, daß nur das Volk in den Centuriatcomitien über Leib u. Leben eines römischen Bürgers zu urtheilen befugt sei. Doch wurden nicht selten vom Volke od. dem Senate auch dann zur Untersuchung einzelner Verbrecher Quaestores als Commissarien aufgestellt. Diese Einrichtung wurde dann in der späteren Zeit die regelmäßige. Für gewisse Arten von Verbrechen wurden durch Volksbeschlüsse ständige Commissionen (Quaestiones perpetuae) niedergesetzt, welchen die Prätoren u. in ihrer Stellvertretung ein Judex quaestionis präsidirten, während die Richtercollegien Anfangs durch Senatoren, später durch Ritter (Equites), noch später aus Senatoren u. Rittern, zuletzt in vieler Abwechslung durch Personen aus den niedrigeren Ständen gebildet wurden. Jährlich wurden diese Richter durch das Loos gewählt u. in ein Album eingetragen; bei dem Proceß selbst aber, der nur auf Anklage eingeleitet wurde, hatte der Angeklagte noch ein ausgedehntes Recusationsrecht. Hierauf bezogen sich die Leges judiciariae. Der feierlichen Sitzung ging ein Vorverfahren voraus, in welcher die Anklage erst förmlich aufgenommen, vorläufig geprüft, Beweise erhoben u. dem Angeklagten die Möglichkeit einer Vorbereitung zur Vertheidigung gegeben wurde. Die eigentliche Verhandlung war durchaus öffentlich u. mündlich, mit solennen Reden des Anklägers u. Vertheidigers; die Abstimmung geschah mit Täfelchen nach der Mehrheit der Stimmen (s. u. Comitien B) c). Auch dieses Verfahren machte aber in der Kaiserzeit einem anderen Platz. Mit dem Ende der Republik verschwanden auch die Volksgerichte, u. an ihrer Stelle wurde die Strafgewalt Anfangs als Ausnahme (daher das Verfahren als extra ordinem, Cognitio extraordinaria bezeichnet wurde), dann als Regel den kaiserlichen Beamten (bes. dem Praefectus urbi u. Praef. praetorio, sowie den Praesides der Provinzen) übertragen. Die Grundform des Anklageprocesses wurde zwar beibehalten, allein daneben doch durch Anstellung von Beamten, welche die Verbrecher aufzuspüren hatten, dem Verfahren schon ein inquisitorisches Elementbeigemischt. Ebenso wurde die Mündlichkeit durch Einführung von Niederschriften modificirt. Noch weiter ging in beiden Beziehungen B) das Canonische Recht. Dasselbe brachte nach dem von der Kirche in Anspruch genommenen Aufsichtsrechte über den Wandel der Gemeindeglieder das reine Untersuchungsverfahren zu immer größerer Entwickelung, begünstigte in Verbindung damit aber zugleich die Ausbildung des schriftlichen u. geheimen Processes, welcher nun namentlich wegen der überall gestatteten Berufungen an höhere Stellen fast zu einer Nothwendigkeit wurde. Mit diesen Grundsätzen übte das Canonische Recht dann auch auf die Umgestaltung C) des deutschen Strafverfahrens den entschiedensten Einfluß aus. Auch in Deutschland, wie ehedem in Rom, wurde die richterliche Gewalt ursprünglich vom Volke in den großen Volksgerichten, zu denen alle Freien des Gaues zu erscheinen hatten, öffentlich u. mündlich nach den Formen des Anklageverfahrens ausgeübt. Die Leitung der Verhandlung aber u. die Vollziehung des Urtheils lag dem Comes od. Vicecomes ob. Mit der Auflösung der Gauverfassung kamen zwar diese Volksgerichte in Verfall; allein bis in das 15. Jahrh. blieb doch die Grundlage die nämliche, indem an Stelle der großen Volksversammlungen nun die Schöffengerichte traten, welche ebenfalls unmittelbar aus dem Volke mit ungelehrten Beisitzern hervorgingen u. durch die Pfleger od. Landrichter präsidirt wurden. Spuren davon haben sich in den Dingstühlen u. Rügegerichten sogar bis auf die neueste Zeit erhalten. Das Verfahren selbst freilich war dabei Anfangs ein sehr rohes. Der Verletzte, wie der Verletzende konnte, wenn er zu den Freien gehörte, von dem Fehderecht Gebrauch machen, für welchen Fall es gar nicht zur gerichtlichen Verhandlung kam. Wurde die Sache aber gerichtlich verhandelt, so konnte es hier in Nachbildung des Fehderechts zum gerichtlichen Zweikampf kommen od. es traten die Eideshelfer (s. Compurgatores) ein, indem sich der Angeklagte auf die Genossenschaft seiner Verwandten berief, welche, auch ohne daß sie eigentliche Zeugen der That gewesen zu sein brauchten, die Anklage nur durch das Gewicht u. die Zahl der von ihnen geleisteten Eide beseitigen konnten. Daneben griffen die Gottesurtheile (s.d.) ein, nach welchen die Frage über Schuld od. Unschuld von einer unmittelbaren Einwirkung Gottes in gewissen Proben, welche der Angeklagte zu bestehen hatte, abhängig gemacht wurde. Von einem ordentlichen, die objective Wahrheit erstrebenden Beweisverfahren konnte daher nicht die Rede sein, u. nur wenn der Verbrecher auf handhafter That ertappt od. durch sofortige Nacheile mit Gerüffte (Zetergeschrei) eingeholt wurde, nahm das Verfahren mehr die Gestalt eines geregelteren Zeugenbeweises an. Durch die größere Verbreitung des Römischen u. Canonischen Rechtes wurde aber in diesem Verfahren eine gänzliche Umwandlung herbeigeführt. Schon seit dem 13. Jahrh. bemerkt man, daß namentlich in den Städten auf Beschränkungen des Fehderechtes, des gerichtlichen Zweikampfes u. der Gottesurtheile hingewirkt wurde. Man gewöhnte sich, gegen schlechtes Gesindel, wie es in den Städten sich häufig zusammendrängte, auch ohne Anklage zu verfahren, wenn man auch in den schwereren Fällen die Form des Anklageprocesses noch beibehielt. In dem Streben, möglichst das Geständniß des Angeklagten zu erlangen, wurde unter Benutzung römischer Gesetzesstellen das Institut der Folter eingeführt; seitdem in die Gerichte mehr u. mehr rechtsgelehrte Richter eindrangen, wurde das Verfahren mehr u. mehr zugleich ein heimliches u. schriftliches. Befördert wurde diese Umwandlung auch durch die westfälischen Fehmgerichte (s.d.), die ihren Einfluß über ganz Deutschland erstreckten u. durch ihre unnachsichtliche Verfolgung der Schuldigen die alten Formen lockerten. Allmälig trat hierdurch eine Unsicherheit des Rechtszustandes ein, die gegen den Schluß des 15. Jahrh. bis auf das Äußerste stieg.[533] Abhülfe gewährte, wie im materiellen Criminalrecht, auch hier die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. vom Jahre 1532. Das Hauptverdienst derselben bestand darin, daß es die Grundsätze des Verfahrens wiederum fester u. gleichmäßiger bestimmte, dem älteren Rechte gegenüber den geläuterteren Ansichten der fremden Rechte durch Anempfehlung der Einholung von Rechtsbelehrungen mehr Eingang verschaffte, dadurch aber zugleich der weiteren praktischen u. wissenschaftlichen Ausbildung der processualischen Rechtsnormen die erforderliche Freiheit ließ. Dem Wesen nach wurde das Untersuchungsverfahren, in der Form aber mehr das Anklageverfahren anerkannt. Das Gesetzbuch setzt noch das Urtheilfinden durch ungelehrte Schöffen voraus, allein die spätere Praxis setzte die Schöffen mehr u. mehr zu Urkundspersonen herab. Auch die Form des Anklageverfahrens verschwand mit größerer Ausbildung der Sicherheitspolizei, schriftliche Aufzeichnungen wurden wegen der Rechtseinholungen nothwendig, u. damit fiel auch die Öffentlichkeit, welche höchstens bei dem hochnothpeinlichen Halsgericht u. bei Vollstreckung der Strafen noch einigermaßen fortdauerte. In dieser seiner letzten durch Wissenschaft u. Praxis erlangten Gestaltung beruht der gemeinrechtliche C. daher auf dem Grundsatze der Inquisitionsmaxime, der Heimlichkeit u. des schriftlichen Verfahrens. Nach der ersteren Maxime ist jedes Criminalgericht verpflichtet, auch ohne besondere Aufforderung, von Amtswegen, alle zu dem Zwecke der Wahrheitserforschung gesetzlich erlaubten Mittel bezüglich eines zu seiner Kenntniß gelangten Verbrechens anzuwenden. Der Richter kann dabei durch Andere in seinem Verfahren wohl unterstützt, aber nicht bestimmt werden. Daher bildet der sogenannte Denunciationsproceß so wenig, als der Adhäsionsproceß besondere Arten des gemeinen C-es, sondern nur Zufälligkeiten, welche zu dem gewöhnlichen Verfahren noch hinzutreten. Der Denunciationsproceß wird gewöhnlich angenommen, wo über das begangene Verbrechen von einem Dritten eine Anzeige an das Gericht gelangt; der Adhäsionsproceß betrifft den Fall, wenn ein durch das Verbrechen Verletzter dem Untersuchungsverfahren sich zum Zwecke der Geltendmachung seiner Civilansprüche anschließt. In beiden Fällen wird der allgemeine Charakter des Untersuchungsverfahrens nicht geändert, sondern der Richter hat nur im ersteren Falle die Anzeige gehörig zu prüfen, um sich von der Begründung derselben zu überzeugen, im anderen Falle aber dem Adhärenten Gelegenheit zu bieten, durch Benutzung des Untersuchungsmaterials seine Anträge näher zu begründen, während er im Übrigen nach den gewöhnlichen Regeln fortzuverfahren hat. Die Wahrheitserforschung selbst hat der Untersuchungsrichter mit dem Streben nach möglichst objectiver Wahrheitvorzunehmen. Mittel hierzu sind das Verhör des Angeschuldigten, welcher bei Verdacht von Collusionen (s.d.) od. der Flucht zu verhaften ist, Augenscheinseinnahme, wo nöthig, unter Zuziehung von Sachverständigen, Vernehmung von Zeugen, Sammlung der Urkunden u. sonstigen Beweisstücke, welche zur Überführung des Angeschuldigten dienen können. Das Vorliegen von Anzeigungen (Indicien, s.d.) konnte nach der Carolina, um das Geständniß des Angeschuldigten zu erlangen, zur Territion u. Folter (s.d.) führen; nach der allgemeinen Aufhebung derselben hat man bald den Beweis auch auf bloße Anzeigen zugelassen, bald die Zulässigkeit desselben geleugnet (s. u. Indicien). Nach der Form des Verfahrens zerfällt der C. in einen feierlichen u. einen summarischen, letzter mit einfacheren Förmlichkeiten da angewendet, wo es sich nur um geringere Verbrechensfälle handelt. Als Unterabtheilungen unterschied man früher die General- u. Specialuntersuchung, indem letztere, nach Aufhebung u. Zusammenstellung der Beweispunkte, das articulirte Verhör des Angeschuldigten (s.d.) begriff. Doch ist diese Unterscheidung, mit Aufhebung des articulirten Verhörs, selbst da, wo sonst noch der gemeine C. gilt, jetzt allgemein weggefallen, od. man versteht darunter wenigstens etwas ganz Anderes, indem als Generaluntersuchung der Theil der Untersuchung bezeichnet wird, welcher sich mit der Constatirung des objectiven Thatbestandes u. der allgemeinen Verdachtsgründe beschäftigt, als Specialuntersuchung aber derjenige Abschnitt, mit welchem sich die Untersuchung gegen den Angeschuldigten als den der Verübung des Verbrechens besonders Verdächtigen wendet. Nach dem Schlusse der Untersuchung ist dem Angeschuldigten in allen Fällen eine schriftliche Vertheidigung gestattet, zu welchem Zwecke ihm od. dem von ihm Bestellten, im Armuthsfalle für ihn von Amtswegen zu bestellenden Anwalt die Einsicht der Acten offen steht (s. Defension). Das Urtheil wird in der Regel nur in geringeren Strafsachen von dem Untersuchungsrichter selbst gesprochen; in den schwereren werden die Acten dem oberen Gerichte vorgelegt od. es tritt Actenversendung (s.d.) ein. Das Urtheil kann entweder verurtheilend, od. gänzlich lossprechend od. auch dahin ausfallen, daß zuvörderst noch eine Vervollständigung der Untersuchung stattzufinden habe od., wo diese keine erheblichen Resultate mehr zu liefern verspricht, daß der Angeschuldigte wegen unzureichenden Beweises von der Instanz zu entbinden sei (s. u. Absolution). Gegen das Erkenntniß stehen dem Angeschuldigten die gewöhnlichen Rechtsmittel der Appellation, Revision u. der Nichtigkeitsbeschwerde zu. Haben diese die Verurtheilung nicht abgewendet u. ist auch eine etwa nachgesuchte Begnadigung erfolglos geblieben, so tritt Vollstreckbarkeit des Urtheils ein. Die Vollstreckung erfolgt unter Leitung u. Aufsicht des Gerichts, bei der Todesstrafe unter vorausgehender Hegung des hochnothpeinlichen Halsgerichts.
II. Der particulare C. der einzelnen deutschen Länder schloß sich der unter I. geschilderten Entwickelung des gemeinen C-es bis gegen das Jahr 1848 fast durchgängig an. Wo tiefer eingreifende Gesetze erschienen, waren dieselben doch nur darauf berechnet, einzelne Mißbräuche des bisherigen Verfahrens aufzuheben, nicht aber die Grundlage desselben selbst wesentlich zu ändern. Nur auf diesem Streben beruhten die Gesetze, welche seit Mitte des 18. Jahrhunderts die Folter abschafften (in Preußen 1740, in Baden 1767, in Sachsen 1770, in Gotha erst 1828); das Österreichische Gesetzbuch über Verbrechen u. Strafen von 1803; die Preußische Criminalordnung von 1805, welche jedoch wegen mannigfacher Beschränkung der Vertheidigung, Zulassung außerordentlicher Strafen da, wo der Beweis nicht ganz zureichte, u. Begünstigung der Ungehorsamsstrafen vielfache[534] Betadelung erlitten hat; die Baierische Criminalordnung von 1813 (2. Theil des Strafgesetzbuches) u. eine Anzahl einzelner Gesetze in Baden, Sachsen, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg (C-gerichtsordnung vom 31. Jan. 1817), Weimar (C-gerichtsordnung vom 5. Oct. 1810), Altenburg (Gesetz über den Indicienbeweis vom 15. April 1837) etc. Allein schon seit den Freiheitskriegen bereitete sich, zunächst in zahlreichen Schriften, eine veränderte Ansicht über die Grundlagen einer guten C-gerichtsverfassung u. damit auch des C-es vor. Hauptsächlich wurde diese Ansicht durch die Vergleichung des deutschen mit dem englischen u. noch mehr mit dem französischen C-e herbeigeführt, von denen der letztere durch die französische Herrschaft auch in Deutschland Eingang gefunden hatte u. selbst nach der Wiedervertreibung der Franzosen mit den übrigen französischen Institutionen in mehreren Landestheilen bestehen blieb. A) In England hat sich das Strafverfahren mit Anklageschaft, Öffentlichkeit u. Mündlichkeit u. mit Zuziehung von Geschworenen durch Jahrhunderte hindurch im engsten Anschluß an die Geschichte u. das Leben des englischen Volkes entwickelt. Die ursprüngliche Grundlage war der altgermanischen ganz ähnlich, allein die seit Wilhelm dem Eroberer schnell erwachsende Lehnsherrschaft gestaltete das Verfahren bald in einer eigenthümlichen Weise. Aus der schon frühen Sitte, daß der König selbst überall, wo er hin kam, in gewissen Fällen mit seinen Räthen Gericht hielt, entstand die Aula regis, die später in London ihren stehenden Sitz erhielt u. sich je nach der Art der Rechtsfälle in 3 Gerichte spaltete, von denen die Kings bench das ordentliche Strafgericht wurde. Von dieser wurden seit Heinrich II. Richter in die einzelnen Grafschaften abgeordnet, welche in denselben die Schöffen herbeizogen u. auf ihren Eid die Wahrheit über das, was sie die Richter befragten, anzugeben u. insbesondere diejenigen zu bezeichnen hatten, welche im Verdachte verübter Verbrechen standen. Hieraus entstanden die Assissen (s. u. Geschworenengericht). Sie theilen sich in die große Jury (Anklagejury), welche gewissermaßen als Stimme der Grafschaft, den Verbrecher als verdächtig bezeichnet, u. die kleine Jury (Urtheilsjury), vor welcher das Hauptverfahren geführt u. von welcher der Wahrspruch gefällt wird. Die Öffentlichkeit ist dabei selbst auf die Voruntersuchung ausgedehnt. Die Anklage ist keineswegs in allen Fällen einer Staatsbehörde anvertraut, sondern kann auch von Privatpersonen erhoben werden. Das Verfahren ist für die einzelnen Verbrechen sehr verschieden, überall aber dem Ermessen der Beamten sehr viel Spielraum gegeben. Wichtig ist in dieser Hinsicht der Unterschied zwischen Treason, Verbrechen, welche Verrath begründen; Felonies, welche die staatlichen Einrichtungen u. die bürgerliche Sicherheit gefährden; Mis de meanors, die geringeren Vergehen, die nur Geld- od. Gefängnißstrafe nach sich ziehen, daher auch selbst bloße Polizeiübertretungen darunter begriffen werden. B) Der französische C. beruhte bis zur Revolution auf der Inquisitionsmaxime, wie sie sich nach der Carolina in Deutschland ausgebildet hatte, mit der Tortur u. zahlreichen Mißbräuchen. Die lebhaften, gleich zu Anfang der Revolution hervortretenden Bestrebungen, dies Verfahren zu verbessern u. zugleich Garantien für die errungenen Volksfreiheiten zu erlangen, führten auf das englische Verfahren hin, welches man deshalb nachzuahmen beschloß. Allein diese Nachahmung hat in vielen Beziehungen ihr Vorbild verlassen u. Sätze aufgestellt, welche dem französischen C. einen von dem englischen C. ganz verschiedenen Charakter gegeben haben. Das System selbst wurde mannigfach modificirt, bis es zu der festeren Gestalt, wie es in dem Code d'instruction criminelle vom I. 1808 enthalten ist (s. u. Code). gelangte. Gemein hat dasselbe mit dem englischen die Anklageschaft, die Öffentlichkeit u. Mündlichkeit der Hauptverhandlung u. für die schwereren Fälle die Beiziehung eines Geschworenengerichtes; eigenthümlich ist dagegen dem französischen Verfahren gegenüber dem englischen bes. die Errichtung einer eigenen Staatsbehörde, des Staatsanwaltes, für die Anklage, die Scheidung der Verbrechen in 3 Klassen, für deren jede besondere Gerichte u. ein besonderes Verfahren besteht, der inquisitorische Charakter der Voruntersuchung u. das Institut des Cassationshoses (s.d.). Die Verbrechen zerfallen in Crimes, Délits u. Contraventions. Die letzteren werden von Einzelrichtern, die Délits von Zuchtpolizeigerichten, die Crimes von den Assissenhöfen abgestraft. Die Untersuchung wird nur auf Antrag eingeleitet, welcher regelmäßig von dem Staatsanwalt, nicht von Privatpersonen auszugehen hat. Dieselbe theilt sich in Voruntersuchung u. Hauptverhandlung; während der ersteren hat der Untersuchungsrichter das Beweismaterial ganz nach den Regeln des Untersuchungsprocesses zu führen; erst bei dem Schlusse derselben tritt dann das Anklageverfahren wieder ein. Die vom Staatsanwalt gefertigte Anklage wird einer Anklagekammer vorgelegt; hat diese entschieden, daß die Anklage begründet sei, so kommt die Sache zur Hauptverhandlung, bei welcher der Staatsanwalt persönlich die Anklage zu führen hat. Wirken dabei Geschworene mit, so haben diese nur die Thatfrage (ohne dabei an irgendwelche Beweisregeln gebunden zu sein, blos nach ihrer moralischen Überzeugung), das aus rechtsgelehrten Richtern gebildete Gericht die Rechtsfrage zu entscheiden; wo dies nicht der Fall ist, wird That- u. Rechtsfrage vom Gericht allein entschieden. Rechtsmittel gibt es nur gegen Verletzungen positiver Gesetze, nicht aber wegen bloßen Beweises, über welchen vielmehr der Wahrspruch der Geschworenen endgiltig entscheidet. Diesem neueren französischen Verfahren sind nun auch C) die neueren deutschen Strafproceßordnungen fast durchgängig nachgebildet. Insbesondere gilt dies von der Organisation der Gerichte, bei welchen nur in mehreren die Geschworenen weggeblieben sind, von dem Institute der Staatsanwaltschaft, so wie von der Einrichtung der Voruntersuchung; die Öffentlichkeit u. Mündlichkeit ist dabei für die Schlußverhandlungen überall zur Regel geworden. Den ersten Schritt auf dieser Bahn that die Strafproceßordnung für Württemberg vom 22. Juni 1843, freilich noch mit Beschränkung des Anklageverfahrens, der Öffentlichkeit u. Mündlichkeit auf eine sehr eingeschränkte Schlußverhandlung. Weiter ging schon die Badische Strafproceßordnung vom 6. März 1845, welche aber erst 1851 in das Leben trat. Ein Jahr später folgte die Preußische Verordnung vom 17. Juli 1846, welche zunächst für die Hauptstadt Preußens in ausgedehnterer Weise den Versuch machte, ein öffentliches u. mündliches [535] Verfahren mit Umänderung der Beweistheorie, wenn auch ohne Geschworene, einzuführen. Alle diese vereinzelten Versuche wurden aber durch das Jahr 1848 überflügelt, welches die Umgestaltung des C-es nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, mit Staatsanwaltschaft u. Geschworenen unter die Hauptforderungen der Zeit aufnahm u. in rascher Aufeinanderfolge für fast alle größen Bundesstaaten neue, zum Theil bald darauf aber wieder Revisionen unterworfene Strafproceßordnungen herbeigeführt hat. Der gegenwärtige Zustand des C-es in Deutschland ist dadurch folgender geworden: a) Österreich erhielt eine den französischen Grundsätzen in ausgedehnter Weise huldigende Strafproceßordnung, in welcher selbst das Geschworeneninstitut aufgenommen war, unter dem 17. Jan. 1850. Allein schon durch Verordnung vom 3. Jan. 1852 wurden die Geschworenen wierder beseitigt, u. am 29. Juli 1853 eine neue Strafproceßordnung publicirt, welche sogar von den Grundsätzen des Anklageverfahrens, der Mündlichkeit u. Öffentlichkeit bedeutend wieder zurückging u. wieder eine, die Überzeugung des Richters bindende Beweistheorie einführte. Dagegen wurde die Staatsanwaltschaft beibehalten. b) In Preußen wurde das öffentliche u. mündliche Verfahren mit Schwurgerichten für die schwereren Fälle durch Verordnung vom 3. Jan. 1849 eingeführt. Die Bestimmungen des französischen Code d'instruction criminelle haben dabei überall vorgeschwebt, doch ist die Voruntersuchnug genauer geregelt. Zur Ergänzung dient das am 3. Mai 1852 nach den Berathungen der Kammern zu Stande gekommene Gesetz. Die Competenz der Schwurgerichte wurde dabei mehrfach wiederum beschränkt. Die ältere Criminalordnung vom Jahr 1805 gilt neben diesen Gesetzen subsidiarisch noch fort. In der Rheinprovinz findet das Verfahren noch ganz nach den Regeln des französischen Code statt c) Für Baiern erschien unter dem 10. Nov. 1848 ein sehr umfängliches Gesetz, welches ebenfalls ganz den französischen Code zum Vorbild nahm, allei auch bedeutende Verbesserungen desselben enthielt, womit noch ein späteres Gesetz vom 25. Juli 1850, die Gerichtsverfassung betreffend, zu verbinden ist. Im Rheinkreise gilt auch hier noch das rein französische Verfahren. Der Entwurf einer neuen, umfassenden Strafproceßordnung ist bereits seitdem mehrfach berathen worden. d) Hannover erhielt eine neue Strafproceßordnung unter dem 8. Nov. 1850, nachdem bereits vorher durch provisorisches Gesetz vom 24. Dec. 1849 die Schwurgerichte eingeführt worden waren. e) In Württemberg wurde die Strafproceßordnung vom 22. Juni 1843 durch das Gesetz vom 14. Aug. 1849 wesentlich umgestaltet u. in die Gerichtsorganisation die Schwurgerichte aufgenommen; ebendasselbe geschah f) in Baden bezüglich der Strafproceßordnung vom 6. März 1845 durch das Gesetz vom 5. Febr. 1851. g) Im Königreich Sachsen erschien eine neue Strafproceßordnung vom 11. Aug. 1855, welche sich, wie h) die Strafproceßordnung für das Herzogthum Sachsen-Altenburg vom 27. Febr. 1854 wesentlich dadurch von den übrigen genannten unterscheidet, daß sie, obwohl sonst ebenfalls den französischen Grundsätzen huldigend, doch die Schwurgerichte nicht in sich aufgenommen hat, sondern auch über die schwersten Verbrechen nur rechtsgelehrte Richter, die sonach die Befugnisse der Geschworenen mit in sich vereinigen, urtheilen läßt. Dagegen haben h) die übrigen kleineren Sächsischen Staaten (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen), so wie die beiden Schwarzburgischen Fürstenthümer u. Anhalt-Dessau-Köthen im Jahre 1850 sich zu einer Thüringischen Strafproceßordnung vereinigt, welche auch die Schwurgerichte hat, die nur durch ein Nachtragsgesetz vom Jahre 1854 etwas beschränkt worden sind; k) im Großherzogthum Hessen wurde das öffentliche u. mündliche Verfahren mit Schwurgerichten durch Gesetz vom 28. October 1848 eingeführt, welches Gesetz hierauf durch Gesetz vom 14. April 1849 im Wesentlichen l) auch auf das Herzogthum Nassau übertragen wurde; m) Braunschweig erhielt eine neue Strafproceßordnung u. den 22. Aug. 1849 in Verbindung mit einem Gesetz vom 21. desselben Monats über eine neue Verfassung der Gerichte; n) in Anhalt-Bernburg u. Waldeck wurde das preußische Verfahren durch Gesetze vom J. 1850 u. 1851 eingeführt; o) in Kurhessen trat das neue Verfahren nach 2 Gesetzen vom 31. Oct. 1848 u. 22. Juni 1851 ein. Diese Übersicht beweist, daß das ältere gemeine deutsche Untersuchungsverfahren hiernach nur noch in wenig Staaten gilt, u. selbst für mehrere dieser, wie z.B. für Frankfurt, Koburg-Gotha, Oldenburg steht die in den übrigen Staaten bereits eingetretene Umwandlung nahe bevor. Allein andererseits läßt sich guck nicht verkennen, daß die Rechtsbildung mit den neueren Strafproceßordnungen wohl schwerlich für längere Zeit abgeschlossen ist, indem vielfache Bestimmungen derselben neuerdings Anfechtungen erfahren haben, wozu namentlich die Einführung der Schwurgerichte u. die damit innig zusammenhängende Frage über die Rechtsmittel (s. u. Geschworenengericht) gehört. Eine Sammlung der neueren deutschen Strafproceßordnungen enthält Häberlin, Sammlung der neuen deutschen Strafproceßordnung, Greifsw. 1852 f. Über ausländisches Strafverfahren, bes. in Schottland, Nordamerika, Italien, Portugal etc., vgl. Mittermaier, Die Gesetzgebung u. Rechtsübung über Strafverfahren nach ihrer neuesten Fortbildung, Erl. 1856; Lehr- u. Handbücher des C-es besitzt man bes. von Bauer, Lehrbuch des Strafprocesses, Gött. 1835, neue Ausgabe von Morstadt, 1848; Stübel, Das Criminalverfahren in den deutschen Gerichten, Lpz. 1811, 5 Bde.; Martin, Lehrbuch des deutschen gemeinen C-es, Gött. 1811, 5. Ausgabe von Temme, 1857; Mittermaier, Deutsches Strafverfahren, Heidelb. 1827, 4. Ausg. 1845, 2 Bde.; Abegg, Lehrbuch des gemeinen C-es, Königsb. 1837; Zachariä, Grundlinien des gemeinen deutschen C-es, Gött. 1837. Über Geschichte des C-es bei den Römern vgl. Geib, Geschichte des Römischen C-es bis zum Tode Justinians, Lpz. 1842.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.